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Kündigung Mietwohnung -> Schönheitsreparaturen

22. Juni 2020 12:07 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich wohne seit dem 01.10.2016 in einer Mietwohnung in einem Haus mit 4 Wohnungen. Am 01.01.2019 ist meine Partnerin zu mir gezogen und am 15.05.2019 kam unsere Tochter zur Welt.

Nun habe ich auf den 31.08.2020 gekündigt. Die Gesamtmietzeit wird dann also nach meiner Rechnung 3 Jahre 11 Monate gedauert haben.

Nun habe ich eine Frage zu den Schönheitsreparaturen:

Trotz der fast 4 Jahre Mietzeit ist die Wohnung in gutem Zustand und ich möchte natürlich so wenig wie möglich renovieren. Muss ich bei Auszug streichen oder nicht? Und wenn ja, nur dort wo es "nötig" ist, oder die ganze Wohnung?
Die Fälligkeit ist ja zumindest zeitlich noch nicht gegeben.
Die Wohnung wurde laut Übergabeprotokoll in renoviertem Zustand übergeben.

"§12: Schönheitsreparaturen

1. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.

2. Hat der Mieter die Mietsache bei Mietbeginn renoviert übernommen (Anm.: Hat er), gilt folgendes: Der Mieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen nach §12 Nr. 3 auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Schönheitsreparaturen umfassen:

a) Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen

b) Tapezieren der Wände und Decken, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern sowie von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, dies gilt nicht für Nebenräume.

Die vorstehende Renovierungspflicht des Mieters erstreckt sich dabei nur auf diejenigen Teile der Wohnung, die ihm bei Mietbeginn renoviert übergeben wurden.

3. Während der Mietzeit gelten die in §12 Nr. 2 genannten Verpflichtungen im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen): Schönheitsreparaturen nach §12 Nr. 2 a) alle 5 Jahre und Schönheitsreparaturen nach §12 Nr. 2 b) alle 10 Jahre. Die in §12 Nr. 2 a) aufgeführten Arbeiten sind in Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre fällig. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach Satz 1 und 2 fällig, jedoch vom Mieter noch nicht ausgeführt, sind diese bis spätestens zum Beendigungszeitpunkt vom Mieter auszuführen."

Vielen Dank!

22. Juni 2020 | 12:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage,

"Muss ich bei Auszug streichen oder nicht?",

wie folgt beantworten.

Sie müssen nicht streichen, da die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, weil fünf Jahre noch nicht vergangen sind und sich die Wohnung noch nicht in einem 5 bzw. 7 Jahre alten Zustand befindet.

Mir freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwaöt


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