Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Mietvertrag ist eine sogenannte weiche Fristenregelung enthalten, so dass Sie grundsätzlich zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Eine Endrenovierungsklausel, die Sie unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen / Renovierungen verpflichtet, ist nicht vorhanden. Verlangt werden können daher bei Auszug grundsätzlich nur die Schönheitsreparaturen, soweit diese erforderlich sind. Eine komplette Endrenovierung ist dagegen nicht notwendig. Aus dem Mietvertrag, Paragraph 17, ergibt sich, dass Sie die Wohnung nur gereinigt zurückgeben müssen.
Von den Schönheitsreparaturen zu trennen ist jedoch die Pflicht zur Schadensbeseitigung. Darunter fällt auch das Entfernen von ungewöhnlichen Farbanstrichen.
Die grün-grau gestrichene Wand im Wohnzimmer werden Sie daher mit einer weißen oder anderen hellen, neutralen Farbe streichen müssen. Da sich durch das Nachstreichen der einen Wand mit großer Wahrscheinlichkeit sichtbare Farbabweichungen zu den nicht frisch gestrichenen übrigen Wohnzimmerwänden ergeben werden, werden Sie wohl auch die übrigen Wände im Wohnzimmer weiß oder mit einer hellen, neutralen Farbe streichen müssen.
Bei den übrigen Räumen wäre ein Streichen nur notwendig, wenn auch eine Schönheitsreparatur notwendig wäre. Hier ist der Zustand der Räume entscheidend, den ich natürlich nicht aus der Ferne beurteilen kann.
Betreffend das Parkett ist es entscheidend, ob es sich bei der Ablösung und den Schrammen noch um normale Gebrauchsspuren oder um Beschädigungen handelt. Bei der Ablösung wäre daher zu klaren, worauf diese zurückzuführen ist Leichte Schrammen durch Stühlerücken o. ä. können ggf. noch als normale Gebrauchsspur gelten. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, also darauf wie ausgeprägt die von Ihnen beschriebenen "Rutschrillen" tatsächlich sind. Bei dem Parkett können daher evtl. Schadensersatzansprüche des Vermieters nicht sicher ausgeschlossen werden.
Dübellöcher oder Löcher der Lampenaufhängung etc. sind beim Auszug zu verschließen. Ein komplettes Streichen der Decken und Wände nach Verschließen der Löcher ist dagegen in der Regel nicht notwendig.
Die Risse in den Wänden können Ihnen wohl nicht angelastet werden und müssen von Ihnen auch nicht beseitigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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