rechtswirksamkeit bafög/ möglichkeiten zur kontuinierung von schule
vom 27.7.2014
25 €
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der rat ersuche ist schüler auf einer schule, die auf dem zweiten bildungsweg ermöglicht, das abitur zu machen. die offizielle terminolgie dieser schulform lautet kolleg, gültig ist hierfür AGykoVO respektive als institut des freistaates sachsen die sächsVwKG. private gründe veranlassten ihn zu der beantragung ein schuljahr neu zu beginnen. hierfür wurden diagnosen an die schule gegeben. festgeschrieben ist die verweildauer offiziell auf 5 jahre. individuelle begründungen lassen veränderte vorgehensweisen zu. ( § 2 Abs. 2 Satz 2/ 3 AGyKoVo) aktuell wird eingereichter antrag verwehrt. hingewiesen wird auf § 3 Abs. 1 SächsVwKG. in "nichtübernahme von kosten". neben auch als diskriminierend wertbaren adjektiven zur motivation des schüler ist dies einziger verweis auf eine gültige rechtsnorm im sinne einer kausalität. dies schilderung der korrespondenz. konkrete fragen: ist die schule, respektive der schulleiter weisungsberechtigt, den antrag zu verwehren? ... wer ist verantwortlich für gegenzeichnung des widerspruchs, wenn die schule sich einer erreichbarkeit verschließt?