Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Nach § 41 Abs.1 Satz 2 Schulgesetz Sachsen-Anhalt haben Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Schulplicht die Grundschule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen.
Hiervon kann gem. § 41 Abs. 1 Satz 3 allerdings eine Ausnahme gemacht werden. Mehr steht im Gesetzestext nicht.
Nach der Rechtsprechung kann diese Ausnahme nur dann gewährt werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Gründe hierfür sprechen. Die Zuweisung zu der entsprechenden Schule im Schulbezirk muss die Betroffenen, also für Ihren Sohn und Sie, eine unzumutbare Härte darstellen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.12.2008 - AZ: 3 M 554/08
und grundlegend OGV Sachsen-Anhalt Beschluss v. 08.08.2001 – AZ: 2 M 225/01
).
Zu diesen Gründen zählen besondere soziale Umstände, aber auch die Verkehrsverhältnisse. In erster Linie ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, hierzu zählt bei einem sechsjährigen Kind sicherlich der Schulweg. Der zweite von Ihnen angebrachte Grund, nämlich, dass die Schule wesentlich familiärer und kinderfreundlicher wäre, stellt aus Sicht des OVG auf keinen Fall eine unzumutbare Härte dar (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08.08.2001 – AZ: 2 M 225/01
).
Ich würde empfehlen, nur darauf abzustellen, dass die andere Schule, die also nicht zu Ihrem Schulbezirk gehört, zum einen wesenlich näher ( 4 Km) liegt und Sie Ihr Kind auf dem Weg zum Kindergarten sowohl bringen als auch abholen könnten und ansonsten Ihr Kind 1,5 Stunden mit dem Bus unterwegs wäre, was einem sechsjährigen Kind sicherlich nicht zugemutet werden kann und auch nicht dem Kindeswohl entspricht.
Den Antrag sollten Sie zunächst selbst stellen. Die Hilfe eines Anwalts können Sie bei einer Ablehnung immer noch in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Internetplattform eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe bei Unklarheiten gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihre Antwort. Hiermit nutze ich noch die Möglichkeit für eine Nachfrage:
Gibt es denn nicht Gesetz über dem Kindeswohl, das sagt, wieviele Stunden das Kind unterwegs sein darf oÄ?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, leider gibt es insoweit kein Gesetz, das besagt wie viel Stunden ein Kind unterwegs sein darf.
Ebenso wenig gibt es eine einheitliche Definition von Kindeswohl
Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung zum Inhalt richterlicher Entscheidungen wird, jeweils bezogen auf den Einzelfall und in Bezugnahme der jeweils gegebenen Umstände. Da die Lebensumstände jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich sind, muss der Definition des Kindeswohls Raum bleiben, um die variierenden und divergierenden Umstände einbeziehen zu können. Sicher ist jedoch, dass zum Kindeswohl das Wohlergehen, die körperliche Unversehrtheit und insbesondere die Sicherheit gehört.
Unter diesem Aspekt halte ich eine Busfahrt von 1,5 Stunden, um an eine 8 km weit entfernte Schule zu gelangen, für einen sechsjährigen nicht nur für äußerst anstrengend, sondern auch von der Gefährdung her nicht für nicht akzeptabel, da hierzu überhaupt keine Notwendigkeit besteht, da die andere Schule wesentlich schneller, da nur 4 km entfernt, erreicht werden kann, zumal Sie in der Lage sind, Ihren Weg zum Kindergarten mit dem bringen zur Schule und dem abholen zu verbinden.
Die Einteilung in Schulbezirke hat nur den Sinn, eine einheitliche Auslastung der Schulen zu gewährleisten. Dieses Prinzip der einheitlichen Auslastung greift jedoch dann nicht mehr, wenn wie in Ihrem Fall einem sechsjährigen eine 1,5 St. lange Busfahrt zur Schule mit der entsprechenden Gefährdung ohne ersichtlichen Grund und Notwendigkeit zugemutet wird.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt