Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
-Soll ich den Urlaubsantrag überhaupt stellen oder könnte ich darauf beharren, die Schule weiter zu besuchen? Es gab dieses Schuljahr keine Abmahnung von der Schule.
Sie haben gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
einen Anspruch bei schweren Krankheiten auf Nachteilausgleich. Weil Sie krank waren, dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Das ist ein sehr harter Anspruch, der direkt Folge mancher Gesetze ändern oder sie an die Person des Benachteiligten anpassen kann.
Bei Ihnen ist der Fall so, dass Sie wegen der Krankheit im letzten Jahr nicht versetzt worden sind. Diese Tatsache darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen, weil Sie infolge der schweren Krankheit die Versetzung gem. § 75 Abs. 1 HSchG nicht geschafft haben. Allerdings kann ihnen die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 2 HSchG nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn die jetzt angedrohte Nichtversetzung eine zweimalige wäre, weil Sie beim ersten Mal wegen der Krankheit dies nicht geschafft habe. Daher ist auch der Hinweis des Lehrers oder die angedrohte Folge, Sie würden die Schule nicht mehr besuchen dürfen nicht ganz richtig, weil Sie einen grundgesetzlichen Anspruch auf Nachteilausgleich haben. Ich habe schon Erfahrungen im Hochschulbereich mit der Frage des Nachteilsausgeleich gehabt und so ein Anspruch lässt sich gerichtlich durchsetzen.
Sofern Ihnen der Lehrer gesagt habe, er werde Ihre Arbeit mit 6 benoten, wenn Sie sich nicht beurlauben lassen, kann man darin eine Drohung gegen Sie gesehen haben, wenn dies ohne einen rechtlichen Grund geschehen ist. In dem Fall können Sie gegen den Lehrer einen Befangenheitsantrag gegen Ihren Lehrer hinsichtlich der Einberufung einer Konferenz. Ich gehe davon aus, dass es um eine Klassenkonferenz gem. 135 HSchG geht. Sie entscheidet im R a h m e n der Verwaltungsvorschriften insbesondere über Versetzung, Zeugnisse und Abschlüsse. Nach § 21 HVwVfG - die auch eine Verwaltungsvorschrift ist- können Sie wegen Besorgnis der Befangenheit gegen einen Beamten ein Befangenheitsantrag stellen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mitrauen gegen unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Wenn Ihr Lehrer als Ihr Lehrer dies ohne einen vernünftigen Grund gesagt hat, oder wenn Ihre Krankheit der einzige Grund war, dann besteht gegen ihn Besorgnis der Befangenheit und er kann nicht Klassenkonferenz einberufen bzw. kann an ihr wegen Ihrer Versetzung oder Zeugniserteilung nicht teilnehmen. Das lässt sich aber nicht so einfach aus Ihrem Text herauslesen, weil Sie auch gesagt haben, er hat dies vorgeschlagen, weil Sie sonst entgütig eine Abschlusschance verlieren würden. Sie sollten aber wissen, ob es gut mit Ihnen meint, und warum er ihnen das gesagt hat. Für mich hört sich das ziemlich ungewöhnlich an, und ehe als eine Drohung als ein Hinweis, vor allem aus dem Hintergrund, dass er sich schon mit einer Lehrerin abgesprochen hat. Abschließend kann ich das aber nicht beurteilen.
-Wie lange stünde mir das Bafoeg noch zu, wenn ich mich weiterhin krankmelden würde?
Das Bafög stünde Ihnen gem. § 9 Abs. 1 BaföG solange zu, bis Ihre Leistungen erwarten lassen, dass Sie das angestrebte Ziel erreichen würden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG vom 18.04. 1985 Az.:5 C 4/82
widerlegen vom Auszubildenden zu vertretende Fehlzeiten bei dem Besuch einer Ausbildungsstätte die Eignungsvermutung des BAföG § 9 Abs 2 S 1 BAföG , wenn sie ein solches Ausmaß annehmen, daß die Schlußfolgerung gerechtfertigt ist, der Auszubildende strebe das Ausbildungsziel endgültig nicht mehr an.
Sie haben aber keine von Ihnen zu vertretende Fehlzeiten. Dass möglicherweise ein paar Faxe die Schule nicht erreicht haben, heißt es noch nicht, dass die Fehlzeiten von Ihnen zu vertreten sind. Die Atteste können Sie nachreichen.
Und werden dabei auch einzelne Krankheitstage summiert?
Es werden nur unentschuldigte bzw. von Ihnen zu vertretene Fehlzeiten summiert. Die einzelnen Krankentage müssen außer Betracht bleiben.
-Ich habe außerdem bei der Agentur für Arbeit angerufen, um nach Möglichkeiten für meinen Lebensunterhalt zu fragen (ALGII) Diese teilte mir mit, dass ich, da ich das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, nicht leistungsberechtigt sei, da meine Eltern unterhaltspflichtig seien. Stimmt diese Aussage vor dem Hintergrund, dass ich seit 3 Jahren schon nicht mehr bei meinen Eltern lebe? Wird von mir verlangt, nach dieser langen Zeit wieder zu meinen Eltern zu ziehen, bzw. sie um Unterhalt zu bitten?
Das stimmt auch nicht. Die Berechtigung zum ALG II ergibt sich aus §§ 7
-13 SGB II. Sie sind ALG II berechtigt. Ihre Eltern sind zwar auch unterhaltspflichtig. Die AA soll sie, wenn sie vermögend sind, in Regress nehmen. Sie haben einen Anspruch gegen die AA. Diese kann dann Ihre Eltern zur Unterhaltszahlung heranziehen. Die 25- Jahresgrenze spielt Rolle nur bei § 24 a SGB II
. Das hat aber mit Ihrem Fall nichts zu tun.
Diese Antwort ist vom 12.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Lieber Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort. Leider reichen meine finanziellen Mittel nicht aus, Sie über diese Plattform telefonisch zu kontaktieren.
Meine Nachfrage: Ich möchte absolut vermeiden, mein Anliegen gerichtlich durchzusetzen oder einen Befangenheitsantrag zu stellen.
Meinen Sie, es wäre sinnvoll, am kommenden Montag den Unterricht wie gewohnt aufzusuchen? Denn bisher habe ich meine Krankmeldung noch nicht eingereicht (Und wäre eine Krankmeldung überhaupt sinnvoll?) Natürlich würde ich ein weiteres Gespräch mit diesem Lehrer suchen und ihm den Sachverhalt mit dem neuen Informationsstand vortragen und außerdem eine Minimierung meiner Fehlzeiten geloben. (Zurzeit geht es mir gesundheitlich besser). Der Lehrer sagte heute zu mir, dass ich "erst einmal in Ruhe gesund werden solle". Ich kann nicht einschätzen, ob es mir helfen oder schaden soll. Dadurch, dass ich mich in dem Moment wie erpresst fühlte (sinngemäß:"Entweder, Du lässt Dich beurlauben oder es wird "6en" rasseln...") und er eiskalt war, tendiere ich zu Letzterem und sehe die angebliche Sorge als vorgeschobenen Grund.
Zum Bafoeg: Lässt die Situation vor dem Hintergrund, dass ich heute das Gespräch hatte und die Schule mir nahe legt, mich beurlauben zu lassen, den Schluss zu, dass mein Bafoeg weiter gezahlt wird oder nicht? Es könnte doch sein, dass das Amt sagt, meine jetzige Situation ließe eben nicht mehr auf einen schulischen Erfolg hoffen.
Zum ALGII: Lässt die Tatsache, dass ich bisher den Bafoeg-Höchstsatz bewilligt bekommen habe, den Schluss zu, dass wenn die AA meine Eltern in Regress nehmen würde, eh nichts einfordern könnte, da mein Vater mit seiner Selbstständigkeit wenig verdient? Ich würde auf keinen Fall wollen, dass meine Eltern belangt werden.
Vielen Dank im voraus für Ihre Mühen.
Den Vorschlag, mich anzurufen, bezog sich nicht auf kostenpflichtige Nummer. Es spielt aber keine Rolle, weil ich wissen wollte, ob Sie einen Befangenheitsantrag stellen wollen, und was Sei denken, ob er es mit Ihnen gut meint. Das haben Sie aber jetzt gesagt.
Nach meiner Meinung sollen Sie mit ihm reden und ihm mitteilen, dass es zu früh für eine Entscheidung, Sie aber ernsthaft über diese Möglichkeit überlegen, wobei Sie ehe gedenken, einen Extra-Mathekurs einzulegen und so weiter. Sie sollen auch sagen, dass Sie auch mehrere Tätigkeiten auf einmal absolvieren können, und anderem gesund werden und einen 5 oder 4 aus der Mathe bekommen. Das würde sich nicht gegenseitig ausschließen. Dann sagen Sie ihm auch, dass Sie sich bei beraten lassen haben, und dass Sie eine Unterstützung von Ihren Elten (oder von wem auch immer) erwarten können.
Wenn er so sagt, Sie sollen zuerst gesund werden, dass die Schule besuchen, kann das in Ansehung der Krankheit als angeblich Sorge gesehen werden. So kümmert man sich nicht um einen, dem man helfen will. Aber ich kann das auch nicht 100 % richtig einschätzen, da ich Ihre Krankheit und Ihr Wissen nicht kenne. Vielleicht hat er auch das Recht. Auf der anderen Seite kann er Ihnen eine schlechte Note geben, so dass Sie nicht versetzt werden. Da aber das Schuljahr noch andauert, erscheint mir dies zur Zeit als überzogen. Ich weiß es aber nicht mit Sicherheit. Aber wie gesagt, das hört sich nicht an, wie liebevolles Kümmern um Sie.
Sie sollen ihn bitten, Ihnen bis Ende März einzuräumen oder so etwas, bis dahin wird sich die Sache klären.
Wegen BAföG gehe ich davon aus, dass, wenn Sie die Schule verlassen bzw. sich beurlauben lassen, Bafög abgeschafft wird, weil gem. § 9 Abs. 1, 2 Satz 1 BAföG die Ausbildung gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, wobei dies in der Regel angenommen wird, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht. Da Sie diese in Folge der Beurlaubung nicht besuchen werden, können Sie davon ausgehen, dass das Bafög abgeschafft wird. Dann müssten Sie zu Beginn des nächsten Jahre erneut einen Antrag stellen. Sie sollen aber auch wissen, dass - ganz abgesehen von Geldfrage- nach einer langen Pause nicht einfach ist, erneut die Schulpflichten aufzunehmen. Dass könnte gravierende Folgen für Sie haben, so dass Sie vielleicht nie einen Abschluss machen werden. Warum sollten Sie eigentlich besser im nächsten Jahr werden. Diese Argumente mit der Krankheit sind schwach, weil keiner den Verlauf der Krankheit voraussehen kann. Wie will Ihr Lehrer das wissen. Das hörst sich ziemlich unsachlich an, eher persönlich.
Zum ALGII: Lässt die Tatsache, dass ich bisher den Bafoeg-Höchstsatz bewilligt bekommen habe, den Schluss zu, dass wenn die AA meine Eltern in Regress nehmen würde, eh nichts einfordern könnte, da mein Vater mit seiner Selbstständigkeit wenig verdient? Ich würde auf keinen Fall wollen, dass meine Eltern belangt werden.
Wenn Ihre Eltern überhaupt in Regress genommen werden, dann nur nach zivilrechtlichen Vorschriften, was bedeutetet, dass die an die AA übergegangene Ansprüche wegen Ersatzunterhaltspflichten erst nach einem Selbstbehalt von cca. 970 € (ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten ggü. Ihrer Mutter z.B. oder sonstigen Familienmitgliedern) entstehen würden. Wenn er über diesen Betrag nicht verdient, braucht er um nichts zu fürchten.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ausdeichend beantwortet zu haben. Falls Sie da Vertretung wünschen, können Sie sich bei dem zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein gegen Vorlage von Bafög-Bescheid und Mietvertrag besorgen und von mir weiter beraten und ggf. vertreten lassen. In dem Falle, dass Sie den Berechtigungsschein bekommen haben, übernimmt der Staat die Kosten der außergerichtlichen Vertretung.
Ich wünsche viel Erfolg in der Angelegenheit und - gute Besserung.
Sie können sich in dieser Angelegenheit auch telefonisch an mich wenden, um Unklarheiten zu beseitigen.
Anrede habe ich vergessen, und ergänze jetzt:
Liebe Schülerin,
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