Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Unterrichtsbefreiung wird im § 43 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) geregelt:
„(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird".
Link: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf
Die Anwendung des Gesetzes regelt RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 29.05.2015 (ABl. NRW. 7/8-15). Dort werden als Befreiungsgründe u.a. genannt:
„- Sportveranstaltungen (z.B. aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
Trainingslagern, Sportfesten),
- internationale Veranstaltungen, die der Begegnung Jugendlicher
dienen,
…"
Allerdings „soll die Dauer der Beurlaubung je Schuljahr insgesamt eine Woche nicht überschreiten".
Link: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Erlasse/Hitzefrei.pdf
Auf Ihren Fall bezogen haben die die o.g. Frist von 10 Tagen noch nicht überschritten und das int. Sportturnier ist als Befreiungsgrund.
Sie sollen die Schulleitung auf die o.g. Vorschriften hinweisen und um eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung bitten. Hierzu soll Ihrerseits ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Wird er abgelehnt, können Sie Widerspruch erheben. Falls sie Ablehnung bereits in der mündlichen Form vorliegt, können Sie bereits einen Widerspruch einlegen, der bei der Schule einzureichen ist und die obige Begründung angeben sowie diese Antwort. Die Schule hat dann die Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen, sonst wird sie den Widerspruch an die Aufsichtsbehörde weiter leiten.
Wird auch der Widerspruch durch die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht erheben, auch dann wenn der Tag der Befreiung schon vorbei ist,
VGH Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 9 S 2735/04
Link: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=25.02.2005&Aktenzeichen=9%20S%202735/04
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Herzlichen Dank, für ihre Antwort.
Kleine Rückfrage: Konkret hat der Klassenlehrer auf Anweisung des Direktors Mitgeteilt, dass man nach der Zeugniskonferenz (wegen der schlechten Noten unseres Sohes) auf unseren Antrag antworten will, wir haben entgegnet, dass wir aus organisatorischen Gründen eine Antwort bis zum 6.6. also vor der Konferenz (der Veranstalter braucht bis dahin eine Anmeldung zum Turnier) brauchen. Nun hält man es seitens der Schule für richtig, uns gar nicht zu antworten !
..dann liegt noch keine Ablehnung vor. Am besten wäre ein schriftlicher Antrag direkt beim Direktor zu stellen und auf schnelle Antwort bestehen. Ich denke aber, dass er dem Antrag statt gibt. Denn am letzten Schultag wird Ihr Sohn seine Noten wohl nicht verbessern können. Sprich kann die Schule mit dem Schlechtenote-Argument eine Ablehnung nicht begründen. Andere Gründe sind hier auch nicht ersichtlich. In dem SchulG steht, dass das Sportturnier ein Befreiungsgrund ist.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij