Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Sollte die Schule hier einen Fehler gemacht haben, dann kann man durchaus an eine Haftung des Trägers denken.
Aber:
Um in den Genuss der verkürzten Ausbildung zu kommen, reicht es nicht aus, dass dies im Vertrag vereinbart und beantragt ist, sondern die zuständige Stelle muss dies auch positiv genehmigen.
Im nächsten Schritt wäre zu untersuchen, ob hier wirklich , wenn genehmigt, die Ausbildungsverkürzung von der Schule nicht richtig umgesetzt wurde.
Dies machen die Schulen alle anders , je nachdem, welche genaue Ausbildungsverkürzung beantragt wurde.
So ist es durchaus, gerade bei Vorbildung (Abitur) möglich, dass der Azubi im ersten Jahr anfängt und einfach nur früher in der Schule aufhört und die Prüfung ablegt.
Bei dieser Alternative läge also gar kein Fehler vor, weshalb Sie sich auf jeden Fall bei der Schule erkundigen sollten, bevor Ansprüche geltend gemacht werden.
Sollte tatsächlich ein Fehler vorliegen, dann sehe ich Probleme bei der haftungsausfüllenden Kausalität.
Hier geht es um die Frage, ob DURCH diesen Fehler der Schule ein Schaden entstanden ist und dies müsste der Anspruchsteller wohl beweisen.
Man kann sagen, das bloße Risiko in der Prüfung zu versagen oder schlechter abzuschließen hat sich gesteigert.
Man kann aber auch argumentieren, dass das Prüfungsergebnis u.U. genauso ausgefallen wäre.
Hier kommt es sicherlich auf eine Einzelfallbetrachtung an.
Deshalb sollten Sie zunächst mit der Schule klären, was genau passiert ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße!
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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