Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Plattform wie folgt.
1.
Zunächst einmal besteht eine allgemeine Schulpflicht, § 63 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches SchulG.
Diese Pflicht beinhaltet auch die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht, § 58 SchulG.
Ordnungsmaßnahmen bei Verletzungen dieser Pflicht, insbesondere dem unentschuldigten Fernbleiben des Schülers vom Unterricht, können nur durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung getroffen werden, § 61 Abs. 2 SchulG.
Dazu zählen auch die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform. Dies ist jedoch nur mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde möglich (§ 61 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 7 SchulG.
a)
Solange Ihre Tochter krankgeschrieben ist, fehlt sie nicht unentschuldigt.
Die Androhungen der Schule bzw. des Direktors entbehren damit jeder Grundlage.
Bei längerer Erkrankung sieht § 69 Abs. 1 SchulG die Erteilung des Unterrichts zu Hause in angemessenem Umfang vor, so wie dies auch schon bei Ihrer Tochter geschehen ist.
b)
Sobald Ihrer Tochter nicht mehr krankgeschrieben ist, muss Sie wieder am Unterricht teilnehmen.
Dafür haben Sie als Erziehungsberechtigte nach § 71 Abs. 1 S. 1 Sorg zu tragen.
2.
Sie fragen nach Alternativen.
Wenn der Wechsel auf eine Realschule faktisch nicht möglich ist, bleibt nur der Besuch der jetzigen, weil sonst gegen die Schuldpflicht verstoßen würde.
Das Schulgesetz (§ 70) sieht zwar das Ruhen der Schulpflicht vor, aber gerade nicht bei Schulangst, wenn keine Krankschreibung mehr vorliegt.
Es bleibt damit nur das entschuldigte Fehlen durch eine Erkrankung.
Im Zusammenspiel mit der Schule könnte ein Wechsel in eine Parallelklasse vorgenommen werden werden.
Sie sollten sich an die Schulbehörde/Landesschuldbehörde wenden, es sollte sich ein freier Schuldplatz finden lassen.
3.
Grundsätzlich sind die festgelegten Schuldbezirke einzuhalten, § 63 Abs. 3 S. 1 - 3 SchulG.
„Der Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn 1. der Besuch der zuständigen Schule für die betreffende Schülerin [...] eine unzumutbare Härte darstellen würde [...]“ (§ 63 Abs. 3 S. 4 SchulG).
Eine solche unzumutbare Härte z.B. aus medizinische Gründen sollten Sie geltend machen.
Sachverständigen medizinischen Rat haben Sie ja.
Auswärtige Schüler sind dann gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 3 SchulG aufzunehmen auch, wenn Sie ihren Wohnsitz nicht im Schulbezirk oder in der betreffenden Gemeinde haben.
Ob dies auch für den Besuch einer Schule in einem anderen Bundesland gilt, kann ich nicht einschätzen und richtet sich auch nach der Verfügbarkeit anderen Schulen im eigenen Bundesland
Zwischen Niedersachsen und Bremen wurde die Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen vereinbart. Es wäre damit grundsätzlich möglich, dass Ihre Tochter dort zur Schule geht.
Einen Anspruch auf Aufnahme besteht allerdings nicht. Die Aufnahme richtet sich im Übrigen nach der Aufnahmekapazität.
Auch hier muss eine unzumutbare Härte vorliegen, die von der abgebenden Schulbehörde schriftlich erklärt werden muss.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Antwort und nehme die Nachfragemöglichkeit gerne an.
Zu 1. Da noch nicht ganz geklärt ist, in wie weit es noch einer Krankschreibung bedarf, da sie sich nach wie vor in ärztlicher und therapeutischer Behandlung befindet und weitere Arzttermine anstehen, darf ich also bei weiterer Krankschreibung davon ausgehen, dass ich aus rechtlicher Sicht weiterhin für meine Tochter Hausunterricht laut § 69 Abs. 1 NSchG beantragen kann und der auch genehmigt werden muss, auch wenn ein Schulwechsel von ihr angestrebt wird und der Direktor in einem früheren Brief erwähnte, dieses Schuljahr, könnte er wohl keinen weiteren Hausunterricht genehmigen (wohl organisatorisch)?
Zu 3. "Unzumutbare Härte geltend machen aus medizinischen Gründen" - Bedeutet das einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule außerhalb des Schulbezirks laut § 63 NSchG zu stellen und dabei die medizinischen Gründe, wie Schulangst und die sich daraus ergebenden Erkrankungen und Begleiterscheinungen in diesen Antrag als "unzumutbare Härte" aufzuzählen?
Zu " Vereinbarung zwischen Niedersachsen und Bremen für eine Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen" Wie und wo ist der Antrag auf Besuch einer sich in Bremen befindenden Schule zu stellen (formlos, gbt es entsprechende Anträge oder Ähnliches)? Wo steht etwas Ausführliches darüber und wie geht man vor (erst in in Bremen in einer Schule nach Aufnahmekapazität fragen)? Steht meiner Tochter ein Schulwechsel in diesem Fall, natürlich mit entsprechender Aufnahmekapazität - laut §...? zu?
In der Hoffnung, dass Sie mir dieses noch beantworten, verbleibe ich mit großem Dank und freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Schuldgesetz enthält eine Soll-Regelung. D.h. in der Regel muss Unterricht zu Hause gewährt werden.
Ausnahmen gibt es aber für atypische Fälle.
Wenn die personellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, kann die Pflicht bestehen, diese bereitzustellen.
Ja, Sie müssten einen Ausnahmeantrag stellen und, wie von Ihnen beschrieben, ausführlich begründen.
Für den genauen Ablauf des Wechsels an eine Schule in einem anderen Bundesland kann ich keine genaueren Ausführungen machen und bei den Schulen und Schulbehörden erfragen.
Sie sollten erst einmal anfragen, ob überhaupt Kapazitäten frei sind, dann sollten Sie Ihre Tochter von der Schulbesuchspflicht im Land Niedersachsen freistellen lassen und mit der Bescheidigung der unzumutbaren Härte der Schuldbehöde des Wohnsitzsitzes den Aufnahmeantrag bei der gewünschten Schule stellen.
Die genannte Vereinbarung findet sich hier: http://www2.bildung.bremen.de/sfb/behoerde/gesetze/html/120_01.htm
Ein Anspruch auf einen Wechsel gibt es nicht und steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden, § 1 Abs. 1 S. 2 der geannten Vereinbarung der Länder Niedersachsen und Bremen.
Unter http://www2.bildung.bremen.de/sfb/behoerde/gesetze/html/222_04.htm finden Sie die Richtlinien über den Wechsel.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt