Kindesunterhalt - Auskunftspflicht und Regresszahlung
vom 8.11.2017
55 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Erneutes Scheiben Jugendamt vom 19.10.2017 mit Fristsetzung 06.11.2017 Auskunft zu erteilen für den Zeitraum 01.05.2017 – 31.10.2017 und Einkommenssteuerbescheid 2016 vorzulegen. ... Darüber hinaus Androhung Auskunft beim Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 UhVorschG einzuholen. ... Hier nun die Fragen: 1.Wie weit bin ich zur Auskunft verpflichtet (ja, nein und wenn ja, welchen Zeitraum und welche Unterlagen). 2.Für welchen Zeitraum kann das Jugendamt rückwirkend Ansprüche geltend machen und in welcher Höhe. 3.Kann auch für Kind 2 rückwirkend Regress gefordert werden, hier noch keine neue Anfrage vom Jugendamt Für die Mühe im Voraus besten Dank. <!