Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Unterhalt können Sie grundsätzlich erst ab Aufforderung geltend machen. D.h., dass Sie auf Zahlung des Unterhalts für die Vergangenheit grundsätzlich nur einen Anspruch haben, wenn der Kindesvater unter Verzug gesetzt wurde.
Da Ihnen der Aufenthaltsort nicht bekannt war, gehe ich davon aus, dass eine Inverzugsetzung nicht erfolgte.
Gem. § 1613 Abs.2 BGB
kann Unterhalt für die Vergangenheit auch verlangt werden, wenn man für diesen Zeitraum aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Schuldners fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltes gehindert war.
Dies kommt bei Ihnen in Betracht, da der Kindesvater sich anscheinend seiner Unterhaltsverpflichtung entziehen wollte und sein Aufenthaltsort für Sie unbekannt war. Sie müssten jedoch nachweisen, dass Sie versucht haben ihn zu suchen und sie ihn nicht auf fündig machen konnten.
Zu beachten ist auch, dass nach § 1613 Abs.3 BGB
dem Kindesvater auch ein (Teil)erlass oder eine Stundung gewährt werden kann, wenn die volle und sofortige Erfüllung des gesamten Rückstandes eine unbillige Härte bedeutet.
Sie sollten zunächst den Kindesvater anschreiben und zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auffordern. Insofern können Sie jedenfalls den laufenden Mindestunterhalt verlangen, da es Aufgabe des Unterhaltsschuldners ist, darzulegen, dass er diesen nicht zahlen kann.
Bzgl. der Ansprüche der Vergangenheit sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen, der Sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten abschließend beraten kann.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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danke für die schnelle antwort.
morgen werde ich seine adresse haben und ihn sofort per einschreiben in verzug setzen. anschließend möchte ich das ganze einem anwalt übergeben.
wer muss am ende die anwaltkosten bezahlen? bleibe ich auf den kosten sitzen, falls er nicht bezahlen kann?
Sehr geehrte Fragesteller/in,
wenn Sie den Kindesvater unter Fristsetzung zur Auskunft und Zahlung auffordern, diese Frist fruchtlos verstreicht und Sie dann einen Anwalt einschalten, sind die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ebenfalls vom Kindesvater zu zahlen.
Bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes ohne Verzug werden Sie die außergerichtlichen Kosten selber tragen müssen. Die Kosten eines Prozesses hat der zu tragen, der den Prozess verliert.
Vertragspartner und Schuldner des Rechtsanwaltes sind immer Sie, so dass Sie bei Nichtzahlung durch den Kindesvater die Kosten selber tragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin