Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhaltsforderungen

16. Februar 2009 14:46 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


21:20

1991-1992 war ich verheiratet. Bei der Scheidung bekam ich das alleinige Sorgerecht und mein Ex-Mann ein sehr strenges Besuchsrecht, das er aber nie in Anspruch genommen hat.
Die letzten 16 Jahre ist er ca. 9 mal umgezogen und ich war nicht traurig über den Kontaktabbruch.
In den Jahren habe ich Ihnen öfers gesucht, mit Hilfe vom Einwohnermeldeamt. Durch seine häufigen Umzüge habe ich es immer wieder aufgegeben. Unterhalt hat er nie bezahlt.
Jetzt hat er sich plötzlich gemeldet und sucht Kontakt zu seiner Tochter. Seine Adresse will er aber nicht bekannt geben, damit er keinen Unterhalt bezahlen muss. Ich weiß aber inzwischen, dass er in Achern im Schwarzwald wohnt.
Ich möchte nachträglich den Unterhalt für unsere Tochter bei ihm einfordern. Er ist berufstätig, trotzdem zahlungsunfähig - sagt er.
Wie muss ich vorgehen?

16. Februar 2009 | 15:19

Antwort

von


(78)
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26
22041 Hamburg
Tel: 040 / 79691494
Web: https://www.rechtsanwaeltin-bastian.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Unterhalt können Sie grundsätzlich erst ab Aufforderung geltend machen. D.h., dass Sie auf Zahlung des Unterhalts für die Vergangenheit grundsätzlich nur einen Anspruch haben, wenn der Kindesvater unter Verzug gesetzt wurde.
Da Ihnen der Aufenthaltsort nicht bekannt war, gehe ich davon aus, dass eine Inverzugsetzung nicht erfolgte.

Gem. § 1613 Abs.2 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit auch verlangt werden, wenn man für diesen Zeitraum aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Schuldners fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltes gehindert war.

Dies kommt bei Ihnen in Betracht, da der Kindesvater sich anscheinend seiner Unterhaltsverpflichtung entziehen wollte und sein Aufenthaltsort für Sie unbekannt war. Sie müssten jedoch nachweisen, dass Sie versucht haben ihn zu suchen und sie ihn nicht auf fündig machen konnten.

Zu beachten ist auch, dass nach § 1613 Abs.3 BGB dem Kindesvater auch ein (Teil)erlass oder eine Stundung gewährt werden kann, wenn die volle und sofortige Erfüllung des gesamten Rückstandes eine unbillige Härte bedeutet.

Sie sollten zunächst den Kindesvater anschreiben und zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auffordern. Insofern können Sie jedenfalls den laufenden Mindestunterhalt verlangen, da es Aufgabe des Unterhaltsschuldners ist, darzulegen, dass er diesen nicht zahlen kann.

Bzgl. der Ansprüche der Vergangenheit sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen, der Sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten abschließend beraten kann.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2009 | 17:48

danke für die schnelle antwort.
morgen werde ich seine adresse haben und ihn sofort per einschreiben in verzug setzen. anschließend möchte ich das ganze einem anwalt übergeben.
wer muss am ende die anwaltkosten bezahlen? bleibe ich auf den kosten sitzen, falls er nicht bezahlen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2009 | 21:20

Sehr geehrte Fragesteller/in,

wenn Sie den Kindesvater unter Fristsetzung zur Auskunft und Zahlung auffordern, diese Frist fruchtlos verstreicht und Sie dann einen Anwalt einschalten, sind die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ebenfalls vom Kindesvater zu zahlen.

Bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes ohne Verzug werden Sie die außergerichtlichen Kosten selber tragen müssen. Die Kosten eines Prozesses hat der zu tragen, der den Prozess verliert.

Vertragspartner und Schuldner des Rechtsanwaltes sind immer Sie, so dass Sie bei Nichtzahlung durch den Kindesvater die Kosten selber tragen müssen.

Mit freundlichen Grüßen


Doreen Krüger
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

(78)

Wandsbeker Marktstraße 24 - 26
22041 Hamburg
Tel: 040 / 79691494
Web: https://www.rechtsanwaeltin-bastian.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialversicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Fachanwalt Familienrecht, Eherecht, Sozialhilferecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER