Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für Ihre Anfrage, die ich anhande des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes unter Berücksichtigung Ihres Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Gem. § 1361 Abs. 1 BGB
kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, sobald die Ehegatten getrennt leben (sog. Trennungsunterhalt). In Ihrem Fall liegen die Voraussetzungen des § 1361 Abs. 1 BGB
vor.
Wichtig ist, dass dieser Anspruch endet, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.
Trennungsunterhalt kommt aber nur dann in Betracht, wenn das Einkommen des einen Ehegatten höher ist als das Einkommen des anderen Ehegatten. Laut Ihren Schilderungen verdient X wesentlich mehr als Y. Mithin dürfte Y gegenüber X grundsächlich Anspruch auf Trennungsunterhalt haben.
Ist dieser andere Ehegatte nicht in der Lage, ein gleich hohes Einkommen zu verdienen, so kann er Trennungsunterhalt verlangen.
Gem. § 1361 Abs. 2 BGB
kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Hier ist also die wirtschaftliche Situtation während der Ehe entscheidend.
Trennungsunterhalt kann vom Unterhaltspflichtigen, also von Ehemann X, auch rückwirkend verlangt werden. Allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem der er von Ehefrau Y gefordert wurde, Trennungsunterhalt an sie zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu erteilen. Y sollte deshalb den Trennungsunterhalt oder den Auskunftsanspruch unverzüglich nach der Trennung schriftlich gegenüber X geltend machen. Sonst ist der Unterhalt für die vergangenen Monate verloren.
Außerdem könnte Y Trennungsunterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, wenn es ihr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich war, ihre Forderung früher anzumelden. Dies erscheint mir in Ihrem Falle aber wohl nicht in Betracht zu kommen.
Wenn X nicht freiwillig Trennungsunterhalt zahlt, hat Y nur die Möglichkeit, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Dies kann im Rahmen einer Leistungsklage erfolgen. Im einstweiligen Verfahren kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn hier ausreichende Dringlichkeitsgründe vorliegen. Dies müsste aber konkret geprüft werden.
Würde Y ALG-II-Leistungen beantragen, müsste sie der Behörde darlegen und ggf. nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, ihre Unterhaltsansprüche gegenüber X geltend zu machen. Die Behörde Y dann möglicherweise Leistungen gewähren. Diese könnten auch nur darlehensweise erfolgen. Auch könnte sich die Behörde die Unterhaltsforderungen von Y abtreten lassen und dann selbst gegen X geltend machen.
Ob X dadurch veranlasst wird, schneller bzw. mehr zu zahlen, lässt sich nicht prognostizieren.
Wichtig ist, dass Y, wenn sie von X Unterhaltszahlungen möchte, alsbald selbst tätig wird, wenn X nicht von alleine zahlt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung geboten zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 17.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Thiede,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche und auch für den Laien verständliche Antwort!
Ich habe noch eine Nachfrage. Sie schreiben "Wichtig ist, dass dieser Anspruch endet, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist." Kann der Ehemann die Zahlung des Trennungsunterhaltes so lange herauszögern (z.B. in dem er sich wiederholt vergeblich auffordern lässt sein Einkommen komplett offen zulegen und es letzendlich zur Klage kommen muss), dass der Anspruch "verfällt" oder ist in jedem Fall der Trennungsunterhalt -ab der Geltungsmachung der Ansprüche- rückwirkend zu zahlen?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Y
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Sobald Sie gegenüber X Trennungsunterhalt fordern und dieser nicht zahlt, kommt er mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.
Diese Forderung kann auch nach der Scheidung weiterhin geltend gemacht werden.
Ab der rechtskräftigen Scheidung können Sie keinen Trennungsunterhalt mehr geltend machen, da dieser nur bis zu diesem Zeitpunkt besteht. Ab der rechtskräftigen Scheidung hätten Sie ggf. Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Nehmen Sie an, Ihre Ehe würde am 01.02.2014 rechtskräftig geschieden sein.
Wenn Sie X heute zur Zahlung von Trennungsunterhalt für Januar 2014 in Höhe von 1.000 € bis zum 10.01.2014 auffordern würden und er dies nicht fristgerecht zahlt, würde er sich ab 11.01.2014 mit der Zahlung in Verzug befinden. Die Forderung für Januar 2014 können Sie dann auch noch nach der rechtskräftigen Scheidung gerichtlich geltend machen.
Ab den 01.02.2014 könnten Sie dann keinen Trennungsunterhalt für Februar 2014 verlangen, da die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch wegen der rechtskräftigen Scheidung nicht vorliegen. Denn ab der Scheidung besteht ggf. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage damit beantworten.
Sollten Sie weitergehende anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin