Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung des Einsatzes.
1. Dem Kind muss entweder ein Pfleger bestellt werden, oder Sie müssen beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen nach § 1628 BGB die Befugnis zur Geltendmachung des Unterhalts übertragen wird. Diese Antrag können Sie mit der Klage auf Unterhalt oder Auskunft gegen die Kindesmutter verbinden. Das Kind wird nicht angehört, die Mutter kann sich nur wehren, indem Sie vorträgt, dass gar kein echtes Wechselmodell vorliegt, sondern dass der Schwerpunkt der Betreuung doch bei der Mutter liegt. Ansonsten hat die Kindesmutter keine echte Verteidigungsmöglichkeit.
Bevor Sie nicht formal berechtigt sind den Unterhalt geltend zu machen, können Sie die Kindesmutter nicht in Verzug setzen.
2. Nein, grundsätzlich kann sich Ihre Exfrau darauf berufen, dass Sie ein Kind betreut und das andere teilweise. 100 % Erwerbsätigkeit und Betreuung führt nach der aktuellen Rechtsprechung häufig zu einer überhöhten Belastung. Eine Obliegenheit von 80 % auf 100 % zu wechseln wäre hier zu verneinen.
3. Ein Wohnwertvorteil liegt vor, wenn mietfreies wohnen im Eigentum gegeben ist. Das Zusammenleben mit dem Partner kann aber Aufwendungen ersparen, was zu Reduzierung des Selbstbehalts führen kann. In der Tat muss die Exfrau den Mietvertrag vorlegen.
4. Ja, Nutzungsentschädigung ist nach Abzug der Verbindlichkeiten Einkommen.
5. Sie können und müssen die Kindesmutter zuerst auf Auskunft verklagen, wenn Sie nicht freiwillig Auskunft erteilt. Die Rentenversicherung zählt nur zum Einkommen, wenn Sie tatsächlich bereits ausgezahlt wird. Eine Pflicht die Versicherung in Anspruch zu nehmen gibt es nicht.
6. Ja, der gezahlte Kindesunterhalt wird in die Berechung des Barunterhalts für das zweite Kind miteingestellt und stellt einen Abzugsposten dar.