Sehr geehrte Damen und Herren, entspricht nachfolgender Brieftext an unseren Mieter den gesetzlichen Bestimmungen, bzw. ist die Vertragsänderung so gültig? ... Mietvertrages durch folgende Regelungen ersetzen: 1.Die Schönheitsreparaturen während der Dauer der Mietverhältnisse übernimmt der Mieter. 2.Zu den Schönheitsreparaturen gehört das fachgerechte Tapezieren und Anstreichen der Wände im allgemeinen nach 5 Jahren. 3.Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen entsprechend obiger Nr. 2 nicht fällig, weil die Renovierungsfristen angelaufen, aber nicht abgelaufen sind, so gilt folgendes: Anhand eines vom Mieter eingeholten Kostenvoranschlages übernimmt der Mieter anteilig die Kosten im nachfolgenden Verhältnis: 20 % wenn Schönheitsreparatur vor < 1 Jahr 40 % wenn Schönheitsreparatur vor < 2 Jahr 60 % wenn Schönheitsreparatur vor < 3 Jahr 80 % wenn Schönheitsreparatur vor < 4 Jahr Dies gilt nicht, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt oder sich der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereit erklärt oder die Kosten hierfür übernimmt."