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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich entsprechend dem dargestellten Sachverhalt wie folgt beantworte:
Sie hätten den Mietvertrag schriftlich, also mit eigenhändiger Unterschrift, kündigen müssen, damit die Kündigung auch wirksam ist. Das Schriftformerfordernis des § 568 BGB gilt nämlich sowohl für Vermieter als auch für Mieter.
Dafür dass Sie Ende Oktober einen mündlichen Aufhebungsvereinbarung mit dem Vermieter getroffen haben träfe Sie in einer streitigen Auseinandersetzung die volle Beweislast.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Vermieter keinen insolventen Nachmieter akzeptieren muss und Sie vorsorglich auf eine schriftliche Bestätigung des Vermieters bestehen sollten, dass bei Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages keine weiteren Forderungen mehr geltend gemacht werden. Andernfalls sollten Sie spätestens jetzt mit 3 monatiger Kündigungsfrist endlich wirksam kündigen. Leider kann ich Ihnen keine günstigere erste Einschätzung der Sach - und Rechtslage übersenden und hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Michael Kohberger
Nachfrage vom Fragesteller
19.11.2006 | 13:55
Hallo,
sie akzeptieren die kündigung ich solle ihnen die kündigung jetzt nur schriftlich mit dem Datum vom 29.10.06 geben. Aber wie sieht das mit den Zahlungsunfähigen Leuten aus, warum tritt deren Mietvertrag nicht in Kraft?
Wir haben das Haus auch abgesagt weil wir Arbeitslos werden dem entsprechend auch Zahlungsunfähig sind!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.11.2006 | 18:50
Vielen Dank für die Nachfrage(n),
Kündigung vom 29.10.06 :
§ 573 c Firsten der ordentlichen Kündigung. ( 1 ) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonat zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Demnach würden zwei Monatmieten, nämlich für Dezember und Januar fällig werden. Versuchen Sie doch bitte nochmal mit dem Vermieter zu reden. Mit dem Argument der Zahlungsunfähigkeit und einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit können Sie Ihn vielleicht auf eine Monatsmiete runterzuhandeln. Schließlich ist es auch nicht in seinem Interesse, den Vertrag zu erfüllen. Rein juristisch ist die eingetretene Zahlungsunfähigkeit jedoch kein Kündigungsgrund und schon gar keine Berechtigung zum Nichtbezahlen. Was der Vermieter mit den insolventen Nachmietern vereinbart hat entzieht sich im Übrigen meiner Kenntnis.
Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben .
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt