Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben in dem Sie diese zu Mietbeginn übernommen haben. Während der Mietzeit vorgenommene Einbauten dürfen bzw. müssen Sie bei Mietende wieder entfernen, es sei denn, Sie haben mit Ihrem Vermieter eine andere vertragliche Regelung getroffen.
Aus einem üblichen Mietvertrag läßt sich in der Regel kein Anspruch auf eine Entschädigung für wertverbessernde Maßnahmen herleiten. Ein solcher Anspruch kann sich im Regelfall nur aus einer mit dem Vermieter abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarung ergeben.
Wenn Sie keine ausdrückliche Vereinbarung mit Ihrem Vermieter geschlossen haben, dann dürften Sie auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung haben.
Ihnen bleibt dann nur die Möglichkeit, dem Vermieter mit der Entfernung der von Ihnen eingebrachten Einrichtungen zu drohen. Der Vermieter wäre dann berechtigt (aber nicht verpflichtet), die Ausübung Ihres Wegnahmerechts gem. § 539 Abs. 2 BGB
durch die Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden.
Die Angemessenheit der Entschädigung orientiert sich dabei am Zeitwert, der ausgehend vom Anschaffungswert zu ermitten ist. Ersatzfähig ist dabei der Anschaffungswert der Einrichtung abzüglich des Abschlages für die bisherige Abnutzung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 02.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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