Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Absprache hinsichtlich der Verrechnung bedarf es nicht; es reicht die Erklärung des Geschädigten, die auch durch schlüssiges Handeln (hier die Rückzahlung abzüglich Schadensersatz) erfolgen kann.
Insoweit ist dem Vermieter also nichts vorzuwerfen.
Der Vermieter muss aber den Schaden und auch die Schadenshöhe nachweisen und notfalls beweisen; das ist nicht geschehen.
Daher sollten Sie den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung von 14 Tagen auffordern, Schaden und Schadenhöhe nachzuweisen. Macht er das nicht, werden Sie den Betrag gerichtlich geltend machen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg