Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Mieterin die Pflicht zur Betankung übernommen hat, ist sie Eigentümer des Heizöls geworden. Grundsätzlich ist die Mieterin dann bei Auszug verpflichtet, ihr Eigentum zu entfernen, soweit dies möglich ist (in der Regel durch Abpumpen). Diese Verpflichtung trifft die Mieterin aber nur, wenn der Vermieter kein Interesse mehr an dem Öl hat. Dies könnte der Fall sein, wenn er z.B. auf Gasheizung umstellt oder das Haus abreißt.
Ansonsten ist ein Mieter nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich berechtigt, von ihm vertragsgemäß angeschafftes Heizöl zurückzulassen. Dieses Heizöl muss der Vermieter übernehmen, nach herrschender Meinung zum Tagespreis, aber maximal zum Preis, den der Mieter zum Liefertermin entrichtet hat.
„Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, die Restmenge des vom Mieter des Einfamilienhauses vertragsgemäß beschafften Heizöls gegen Kostenerstattung zu übernehmen."
AG Weilheim, Urteil vom 3.3.1986, Az. 1 C 913/85
"Was die Höhe des "Kaufpreises" angeht, vertritt die Kammer die Ansicht, dass der Tagespreis zugrundezulegen ist, jedoch begrenzt durch die Höhe des Anschaffungspreises."
Landgericht Freiburg, Urteil vom 20.04.1982, Az. 9 S 380/81
Die Mieterin kann also von Ihnen Übernahme gegen Kostenerstattung verlangen, wenn Sie als Vermieter noch ein Interesse daran haben (was z.B. im Falle einer Umrüstung nicht der Fall wäre). Zu zahlen wäre der Tagespreis, aber maximal bis zur Höhe des Anschaffungspreises (da die Mieterin mit der Übernahme keinen Gewinn erzielen sollen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Tag Herr Wilking,
ich bin nichts sicher, ob meine Frage nun noch in den Rahmen dieser kostenlosen Nachfrage passt?
Aber die Mieterin sagt, sie möchte das Heizöl nicht von der Vermieterin erstattet oder abgekauft bekommen, sondern sie möchte das Heizöl dem Nachmieter verkaufen.
Sie möchte damit vermutlich den Preis in die Höhe treiben, da die Anschaffungskosten (deren Erstattung ihm angeboten wurde) niedriger liegen, als der gegenwärtige Tagespreis.
Meines Wissens nach ist aber der Nachmieter ja aber sicherlich nicht verpflichtet, ihm das Heizöl abzukaufen, oder?
Vielen Dank im voraus!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das ist korrekt. Der Nachmieter ist nicht verpflichtet, vom Vormieter das Heizöl abzukaufen. Hierzu fehlt es an einer vertraglichen oder sonstigen Verbindung zwischen Vormieter und Nachmieter. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es dem Nachmieter aber natürlich frei, mit der Vormieterin eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
Mit freundlichen Grüßen