Im Mietvertrag steht folgendes: § 13: 1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Überlassenen Räume besenrein in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben und die nach § 14 vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen. 2) hat das Mitglied Änderungen in der überlassenen Wohnung vorgenommen, so hat es den ursprünglichen Zustand - wie im Übergabeprotokoll festgehalten spätestens zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird, ...[...] 3) [Schlüsselrückgabe, unproblematisch] 4) [ Verpflichtung des Mitglieds zu einer Vorabnahme/Abstimmung der Renovierungsarbeiten] § 14 1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mitglied bei der Beendigung des Vertrages fachgerecht auszuführen. 2) Sie umfassen die Entfernung der Tapeten und die Herstellung eines tapezierfähigen Untergrundes an den Wänden, das Tapezieren oder Anstreichen der Decken, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowei der Heizkörper einschliesslich der Heizrohre sowie - soweit vorhanden der Holzfußleisten. ... Abs. 2 sind vollständig auszuführen, wenn seit Vertragsbeginn folgende zeiträume abfelaufen sind: - in Küchen, Bädern, Duschen drei Jahre, jedoch Anstriche vder Tren, heizkörper , heizrohre und Fußleisten in diesen Räumen erst nach fünf Jahren - in Wohn- und Schlafrumen, Fluren, Dielen, Toiletten fünf Jahre - in anderen Nebenräumen sieben Jahre.