Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 2 Jahren Mietzeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 07.02.2003 habe ich eine Wohnung ins Rostock gemietet die ich fristgemäß zum 31.01.2005 gekündigt habe.
Bei Einzug waren die verputzten Wände weiß gestrichen. Tapeten waren nicht vorhanden und ich habe nicht tapeziert. Im Übergabeprotokoll beim Einzug wurden Farbunterschiede und Laufspüren im Teppichboden in allen Räumen (Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flur) festgehalten. Küche und Bad waren gefliest. Die Wohnung war nicht mit einer Einbauküche ausgestattet
Gemäß den Hinweisen in meinem Mietvertrag habe ich die Wohnung vor meinem Auszug neu weiß gestrichen, den Teppichboden gereinigt und Bad und Küche geputzt. Die Heizkörper waren bei Auszug im äußeren Anstrich einwandfrei und sauber.
Bei der Abnahme am 08.01.2005 durch den Vermieter wurden Farbnasen an einer Wand im Flur und nicht gereinigte Heizkörper als Mängel aufgenommen.
Es heißt dort wörtlich: Es wurden die in der Anlage aufgeführten Mängel festgestellt. Im übrigen wird der Zustand als ordnungsgemäß anerkannt.
Anlage zum Abnahmeprotokoll: Flur 2 Farbnasen an der Wand West; In allen Räumen wurden die Heizkörperrippen nicht gereinigt
Jetzt habe ich erfahren, dass zur Reinigung der Heizkörper eine Firma beauftragt wurde und mir die Kosten in Rechnung in Höhe von EUR52,20 gestellt werden. Die Reinigungsfirma hat mir die Rechnung inzwischen zugeschickt.
Mir wurde es nie zur Wahl gestellt, ob ich es nachträglich selbst reinige oder mit der Reinigung eine Firma beauftragen möchte.
Es ist keine Erklärung im Abnahmeprotokoll oder Mietvertrag enthalten, dass ich einverstanden bin, die Mängel auf meine Kosten zu beseitigen.
Angeblich fällt unter Rückgabe der Mietsache im sauberen Zustand -wie im Mietvetrag unter §18 aufgeführt (s.u.)- auch die Reinigung der Heizkörperrippen. Unter Reinigung der Heizkörperrippen ist gemeint, dass bei Kompaktheizkörpern die Verkleidung entfernt wird, um darunter befindlichen Staub zu entfernen.
1. Hätte ich nach den Angaben im Mietvertrag wissen müssen, dass ich die Heizkörper in der geforderten Weise zu reinigen habe bzw. ist es zulässig nicht gereinigte Heizkörperrippen eines Kompaktheizkörpers als Mangel aufzunehmen?
2. Bin ich verpflichtet die Rechnung zu bezahlen?
3. Sollte ich gegen das Vorgehen des Vermieters tätig werden und welche Folgen hätte das hinsichtlich der Freigabe der hinterlegten Kaution?
Wörtliche Auszüge aus meinem Mietvertrag:
§ 18 Rückgabe der Mieträume
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses bzw. bei vorherigem Auszug hat der Mieter die Mieträume geräumt, in sauberem Zustand mit allen - auch den von ihm selbst beschafften - Schlüsseln zurückzugeben. Die Mieträume sind in mängelfreiem Zustand unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Schönheitsreparaturen (§9) zurückzugeben. Dabei sind Löcher in Wänden, Decken und Holz handwerksgerecht zu schließen and beschädigte Wandfliesen zu ersetzen.
Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, nach Abmahnung and Fristsetzung auf Kosten des Mieters die Mieträume zu öffnen, zu reinigen sowie neue Schlosser anbringen zu lassen. Etwa zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder auf Kosten des Mieters einlagern oder vernichten lassen, wenn sie trotz einmaliger Aufforderung innerhalb einer dahin zu ersetzenden Frist nicht entfernt werden.
2. Wird die Rückgabe der Wohnung durch den Mieter verzögert oder sind nach Rückgabe noch Schönheitsreparaturen notwendig, so ist der Mieter verpflichtet, die Miete bzw. Nutzungsentschädigung bis zur vollständigen Räumung bzw. Fertigstellung der Arbeiten an den Vermieter zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
§ 9 Instandhaltung der Mietraume and Schönheitsreparaturen
1. Der Vermieter hat die Mietraume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
2. Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände and Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster and Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper and Versorgungsleitungen innerhalb der Mietraume in neutralen Farbtonen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.
Bei normaler Benutzung sind die Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad, WC alle 3 Jahre,
für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen.
Der Mieter verpflichtet sich, vorstehende Schönheitsreparaturen sach- and fachgerecht entsprechend dem Fristenplan auszuführen.
Der Mieter übernimmt die Wohnung in renoviertem Zustand. Er hat sie nach dem Fristenplan laufend instand zu halten and bei Beendigung des Mietverhältnisses im renovierten Zustand zurückzugeben.
3. Der Mieter ist außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, die Kosten für kleine Instandhaltungen zu übernehmen, wenn deren Endpreis im Einzelfall EUR 76,69 nicht übersteigt. Den in einem Kalenderjahr entstehenden Gesamtaufwand for kleine Instandhaltungen trägt der Mieter jedoch nur bis zu 6% seiner jeweiligen Jahresgrundmiete höchstens aber bis zu EUR 255,64. Die Kosten sind von Mieter nur für kleine Instandhaltungen an solchen Teilen der Mietsache zu tragen, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind, wie z.B. die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser and Gas, die Heizungs- and Kocheinrichtungen, die Fenster- and Türverschlüsse sowie die Bedienungsvorrichtungen für Fenster and Rolläden.
4. Der Mieter hat auf seine Kosten die mitvermieteten Einrichtungen and Anlagen in den Mieträumen, wie Etagenheizung, Nachtstromheizung, Warmwasserversorgungsgeräte usw., zu pflegen and 1 mal jährlich durch einen Fachmann reinigen and warten zu lassen. Die Wartungskosten trägt der Mieter bis zu EUR 143,16 jährlich and auch nur soweit der Vermieter nicht selbst für die Wartung sorgt and die Kosten als Betriebskosten erhebt.