Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach der Beendigung des Mietvertrages sind Sie als Mieter verpflichtet die Mietsache an den Vermieter herauszugeben, in dem Sie ihm den unmittelbaren Besitz einräumen.
Hierzu müssen Sie die erhaltenen Haus- und Wohnungsschlüssel zurückgeben sowie die gemieteten Räume räumen.
Falls mit dem Vermieter keine andere Regelung getroffen worden ist, müssen Sie alle in die Wohnung eingebrachten Gegenstände entfernen und eventuelle Baumaßnahmen, die in der Wohnung vorgenommen worden sind, rückgängig machen.
Sie haben jedoch mit Ihrem Vermieter mündlich vereinbart, dass der von Ihnen eingebrachte Belag nach einem Auszug von dem Vermieter auch übernommen wird.
Wenn nunmehr der Vermieter bei der Rückgabe der Mietsache die Übernahme des in Rede stehenden Belages verweigert, obliegt Ihnen die Darlegungs- und Beweislast für die anderslautende mündliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Vermieter.
Sollten Sie in diesem Fall die mündliche Vereinbarung nicht beweisen können (bspw. durch Angaben von Zeugen, die bei der mündlichen Vereinbarung zugegen gewesen sind), sind Sie in rechtlicher Hinsicht leider verpflichtet den Teppichboden auf Ihre Kosten zu entfernen. Hierbei müssen Sie darauf achten, dass Sie eine Beschädigung der Mietsache vermeiden, ansonsten hätte der Vermieter seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegen Sie.
Ihre Rechtsposition ist in diesem Fall gegenüber dem Vermieter denkbar schlecht und die von Ihnen beabsichtigten Schritte wären nicht durchsetzbar.
Um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Sie bei der Übergabe der Wohnung einen Zeugen hinzuziehen.
Der renovierte Zustand einer Wohnung wird bspw. im Mietvertrag selbst derart festgeschrieben, dass bestimmte Maßnahmen zur Instandsetzung damit gemeint sind.
Der Begriff selbst wird im Gesetz nicht näher erläutert.
Abschließend ist festzuhalten, dass Sie gegen den Vermieter nur dann vorgehen können, wenn Sie die mündliche Vereinbarung gerichtsverwertbar beweisen können.
Anderenfalls müssen Sie in den beschriebenen sauren Apfel beißen.
Das mag für Sie befremdlich anmuten, entspricht jedoch dem prozessordnungsrechtlichen Grundsatz, dass derjenige, der sich eines Anspruchs berühmt, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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