Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das BGH-Urteil ist nicht einschlägig, da es sogenannte starre Fristen betrifft. In Ihrem Mietvertrag sind aber sogenannte Regelfristen gegeben. Der entscheidende Unterschied liegt darin, daß die Regelfristen eine Renovierungspflicht nicht unbedingt vorschreiben, sondern nur dann, wenn Sie die Renovierungsbedürftigkeit nicht widerlegen können.
Kurz: Der Knackpunkt ist, daß Sie hier durch Beweisführung der Renovierungspflicht entgehen können.
Ähnliches gilt für die Quotenregelung, da Sie dort einen eigenen Kostenvoranschlag vorlegen bzw. Eigenleistung erbringen können, auch diese ist daher wirksam.
Dementsprechend müssen Sie die Wohnung renovieren, sofern Sie nicht beweisen können, daß ein solcher Bedarf nicht besteht.
Kurz: Wenn Sie beweisen können, daß die Wohnung wie neu ist, dann müssen Sie nicht renovieren.
Da die Wände dunkler wurden, müssen Sie diese vollständig streichen.
Bezüglich des Teppichbodens sollten Sie mit dem Vermieter reden. Wenn der tatsächlich erneuert wird, wäre eine aufwendige Reinigung eine Schikane und damit nicht durchsetzbar.
Das Schreiben und das Telefonat der Hausverwaltung stellt keinen versuchten Betrug dar, ich rege an, mit der Hauverwaltung in sachlich-höflichem Kontakt zu bleiben, insbesondere um eine Antwort zu bitten. Eine Strafanzeige sollten Sie keinesfalls in Betracht ziehen.
Als weiteres Vorgehen rege ich an, den Kontakt mit der Hausverwaltung zu suchen und gegebenenfalls einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuzuziehen, da dieser die Situation besser beurteilen kann als ich aus der Distanz.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Vorenthaltene Informationen können die Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung stellt eine erste rechtliche Orientierung dar.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Weber,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Welche Konsequenzen hat der Umstand, dass die im Mietvertrag genannten Fristen hinsichtlich der Malerarbeiten keine Regelfristen sondern „starre“ Fristen sind.
1. Ergibt sich für uns aufgrund der Mietzeit (5 Jahre und 1 Monat) eine Verpflichtung zur vollständigen bzw. anteiligen Wohnungsrenovierung bzw. zur Kostenübernahme?
2. Ergibt sich für uns aufgrund unserer Kündigung eine Verpflichtung zur vollständigen bzw. anteiligen Wohnungsrenovierung bzw. zur Kostenübernahme?
3. In welchem Zustand müssen wir die Wohnung übergeben? Es handelt sich um Wände mit weißem Farbanstrich ( ohne Tapete). Ich habe alle Dübel entfernt, die Löcher vergipst und die Stellen überstrichen. Diese Stellen sind jetzt etwas „weisser“ als die Wände an sich, da die Wände in 5 Jahren nun mal dunkler werden. Ich bin aber der Meinung, dass das Vorstreichen der vergipsten Stellen für das Streichen der Wände, das ja wohl ohnehin notwendig ist, eine fachgemäße Vorleistung ist.
Den Teppichboden haben wir in bereits genutztem Zustand mit Gebrauchsspuren bzw. Gebrauchsschäden übernommen. Laut Wohnungsverwaltung wird dieser durch die Wohnungsverwaltung erneuert, daher sind wir der Meinung, dass eine Reinigung sinnlos ist.
4. Erfüllt das Schreiben der Hausverwaltung vom 01.12.2006 (bzw. das Telefongespräch vom 08.01.2007) bereits den Tatbestand des versuchten Betruges gemäß § 263 (1) und (2) StGB
? Sollten wir uns nochmal ggf. schriftlich an die Hausverwaltung mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes wenden? Sollten wir der Hausverwaltung mit Strafanzeige drohen oder sogar Strafanzeige stellen? (Wir sind eigentlich an einer gütlichen Einigung interessiert.)
5.Können wir etwas tun um unsere Chancen auf Rückzahlung der Kaution ohne Klage zu verbessern?
Vielen Dank vorab.
Sehr geehrter Ratsuchender,
da die starren Fristen unwirksam sind, sind auch die entsprechenden Renovierungspflichten unwirksam. D.h. Sie müssen den Bodenbelag, die Wände und die Decken nicht renovieren, auch nicht streichen.
Ebenfalls erübrigt sich ein finanzieller Ausgleich für Schäden in diesen Bereichen.
Sie müssen die Wohnung geräumt übergeben, der Boden muss noch nicht mal besenrein sein. Ein normaler Sauberkeitszustand sollte aber dennoch vorhanden sein.
Zu den Strafanzeigen verweise ich auf oben Gesagtes.
Sie sollten Ihre Sicht der Dinge dem Vermieter mit klaren, sachlichen Argumenten und Sätzen vorlegen und nach Rücksprache mit einem örtlichen Kollegens Ihres Vertrauens (aus der Distanz kann ich schwerlich alles umfassend beurteilen) eine Frist setzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich muß meine Darstellung dahingehend ergänzen, daß die Regelfristen sicg gemäß § 12 (2) nur auf Heizkörper etc. beziehen. Für die Renovierung der Wände und Böden ergibt sich die Frist aus § 12 (1), diese sind starre Fristen und damit unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber