Schönheitsreparaturen bei Auszug (Formularmietvertrag)
Hallo,
ich bin zum 01.08.2000 in eine Wohnung mit Formularmietvertrag (Herausgeber Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Freiburg i. Brsg. Auflage 1998/1) eingezogen.
Diese Wohnung habe ich zum 01.06.2008 gekündigt und mir stellt sich nun die Frage ob ich die Schönheitsreparaturen durchführen muss oder ich mich auf einschlägige BGH-Urteile bezüglich der Unwirksamkeit von Doppelklauseln (starre Fristen + anteilige Renovierungskosten bei Auszug) berufen kann und mir die Schönheitsreparaturen sparen kann. Es handelt sich um eine Kündigung nach Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen wurden nur zum Teil während der Mietzeit durchgeführt und sind nach 8 Jahren Mietzeit eigentlich notwendig.
Anbei der entsprechende §13 bezüglich Schönheitsreparaturen:
Eindeutig ist wohl dass ich Heizkörper, Heizungsrohre, Türen und Fenster streichen muss, da hier wohl lediglich Regelfristen vereinbart sind.
Wie sieht es aber mit den anderen Fristen aus.
Laut Punkt 1. habe ich feste Fristen für Küche, Bad bzw. Duschräume und Toilette sowie für alle übrigen Wohnräume und den Flur. Diese Regelung ist meines Erachtens nach laut BGH VIII ZR 152/05
unwirksam. Stimmt das?
Was aber genau bedeutet Punkt 4.: Handelt es sich hierbei um eine laut BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>, BGH VIII ZR 178/05
unwirksame Vereinbarung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen mit einer zusätzlich im Mietvertrag vereinbarten quotenmäßigen Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle zusammen, ist damit auch diese Vereinbarung unwirksam?
Bitte nur antworten, wenn Sie auch eine belastbare Aussage treffen können, die ich dem Vermieter vorlegen kann und im Falle eines Rechtsstreits auch bereit sind diesen zu übernehmen.
Kurz und knapp formuliert: muss ich Schönheitsreparaturen durchführen oder kann ich mich darauf verlassen diese nicht durchführen zu müssen? Wenn dabei herauskommt, dass ich keine Schönheitsreparaturen durchführen muss, muss ich die Wohnung dann trotzdem geputzt und besenrein übergeben?
§ 13 Schönheitsreparaturen
1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter während der Dauer des Miet¬verhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen.
Es gehören zu den Schönheitsreparaturen: Das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen) und Außentüren von innen sowie der übri¬gen Holzteile, bei übermäßigen Abnutzungsspuren das Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und der Innentreppen und danach deren Versiegelung, die Reinigung der Teppichböden. Diese Arbeiten müssen in fachmän¬nischer Qualitätsarbeit—handwerksgerecht—ausgeführt werden.
Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit nach Ablauf folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen zu lassen:
Küche, Bad bzw. Duschräume, Toilette alle drei Jahre
alle übrigen Wohnräume und Flur alle fünf Jahre
2. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich hinsichtlich Heizkörper, Heizrohre sowie Türen und Fenster um Regel¬fristen. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, daß eine Renovierung nach Ablauf der Regelfrist nicht erforderlich ist.
Hat der Mieter eine nicht renovierte Wohnung übernommen und sich vertraglich zur Durchführung einer Anfangsre¬novierung verpflichtet, so verlängern sich die in Ziffer 1 genannten Renovierungsfristen für die seit Vertragsbeginn erstmals fällige Vornahme von Schönheitsreparaturen einmalig von drei auf sechs bzw. von fünf auf zehn Jahre, sofern der Mieter die Anfangsrenovierung auch tatsächlich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung handwerksge¬recht durchgeführt hat. Werden nur Teile der Mietsache in der in Satz 1 genannten Weise vom Mieter übernommen, so gilt die Fristenverlängerung nur für diese Teile.
4. Endet das Mietverhältnis nach Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, bei Beendigung die Schönheitsreparaturen auszuführen, sofern nicht der Vermieter nach Ablauf der Renovierungsfrist eine Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt bzw. der Mieter diese durchgeführt hat. Dem Mieter obliegt der Beweis, daß die Schönheitsreparaturen fachmännisch und innerhalb der Renovierungsfristen durch¬geführt worden sind.
5. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger zurückliegen als:
bei Küche, Bad, WC: bei allen anderen Räumen:
7 Monate mit 20 % 23 Monate mit 60 % 12 Monate mit 20 % 36 Monate mit 60 %
11 Monate mit 30 % 27 Monate mit 70 % 18 Monate mit 30 % 42 Monate mit 70 %
15 Monate mit 40 % 31 Monate mit 80 % 24 Monate mit 40 % 48 Monate mit 80 %
19 Monate mit 50 % 34 Monate mit 90 % 30 Monate mit 50 % 54 Monate mit 90 %
Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlages durch den Voranschlag eines anderen Ma¬lerfachbetriebes für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, daß dieser Handwerker die Ausführung der Arbeiten ablehnt.
Der Mieter kann sich von dieser anteiligen Verpflichtung dadurch befreien, indem er vor dem Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen in fachmännischer Qualitätsarbeit selbst durchführt.
Die Regelung in Ziffer 3 hinsichtlich einer Anfangsrenovierung durch den Mieter gilt auch hier entsprechend.
6. Unberührt von dieser Regelung bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen Verzugsschadens.
Den Anspruch auf Geldersatz hat der Vermieter auch dann, wenn die für den Mieter bei Vertragsende fällig gewordenen Schönheitsreparaturen deshalb nicht zur Durchführung kommen können, weil der Vermieter in den Mieträumen bauliche Veränderungen vornimmt und deshalb die zuvor vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparaturen wieder zerstört würden.