Sachverhalt: Mieter A, B & C mieteten seit 01.08.2004 eine Wohnung (damaliger Mietvertrag enthielt unwirksame Schönheitsreparaturklausel), zum 01.12.2006 zieht Mieter C aus und Mieter D zieht ein, es wird ein neuer Formularmietvertrag (Haus&Grund München 05/2006) mit folgender Formulierung der Schönheitsreparaturklausel von A,B,D unterschrieben: §9 (2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume im Allgemeinen alle 3 Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. ... Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt werden. ... Danach sind so genannte Quotenabgeltungsklauseln unwirksam, wenn sie den Mieter zu unangemessenen Zahlungen verpflichten.