Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1) Eine Änderung mit einfacher Mehrheit wäre zwar möglich, aber nach § 25 Absatz 2 WEG ist das Stimmrecht nicht nach Miteigentumsanteile sondern nach Eigentümern verteilt. Sie haben eine Stimme und Ihr Miteigentümer hat auch eine Stimme.
Das bedeutet, wenn der Miteigentümer mit nein stimmt, kommt kein Beschluss zur Renovierung des Treppenhauses und kein Beschluss zur Änderung des Kostenschlüssels zusammen.
Da kein Mehrheitsbeschluss zustande kommt, ist auch keine Änderung des Verteilerschlüssels durchsetzbar.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass das Treppenhaus durch vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten beschädigt wurde, kann die Eigentümergemeinschaft gegen den Verursacher wegen der Renovierungskosten jedoch Schadenersatz nach § 823 BGB geltend machen.
Für das Fehlverhalten bräuchte es einer Hausordnung, gegen die die Mieter durch ihr Verhalten im Treppenhaus verstoßen haben und den Beweis, dass diese Verstöße für den schlechten Zustand des Treppenhauses ursächlich sind.
Zu 2) und 3) entfällt, weil die Abstimmung auf der Eigentümerversammlung anders als die Kosten nicht nach Miteigentumsanteilen sondern nach § 25 Absatz 2 WEG nach Eigentümer geht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
In unserer Gemeinschaftsordnung steht: "Das Stimmrecht richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile" Diesen Hinweis hätte ich wohl noch hinzufügen sollen.
Ich gehe davon aus, dass sich durch diesen Hinweis das "Ergebnis" noch einmal ändert.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
das hätte tatsächlich in die Sachverhaltsschilderung gehört.
Dann sind für das Treppenhaus 90 zu 10 durchaus angemessen.
Im Keller ist jedoch ein Allgemeinkeller, den Sie gemäß ihrem Miteigentumsanteil nutzen können. Somit besteht für den Teil des Treppenhauses, der zum Keller führt, eine erhöhte Gefahr, dass dieser Beschluss vom Gericht wieder aufgehoben wird.
Die Änderung des Kostenschlüssels sollte beschlossen werden, bevor über die Renovierung abgestimmt wird.
Mit freundlichen Grüßen