Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Angesichts des Umstands, dass Sie allein aus geschäftlich motivierten Gründen von Ihrem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden sollen, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen, was etwa dann anzunehmen sein kann, wenn die geschäftliche Tätigkeit andernfalls nicht rentabel durchgeführt werden könnte (Hartmann, jurisPR-MietR 14/2017 Anm. 1).
Vorliegend haben Sie Anhaltspunkte dafür genannt, dass eine Kündigung für den Vermieter aus wirtschaftlichen Gründen nicht unbedingt notwendig sein könnte: Zum einen verfügt der Vermieter über zahlreiche (ggf. freistehende) Wohnungen, die sich für sein Vorhaben eignen würden. Zum anderen sind in dem Büro nicht 6, sondern meist nur 3 - 4 Mitarbeiter anwesend, sodass eine Notwendigkeit für eine größere Räumlichkeit nicht ersichtlich ist.
Ein fristgemäßer Widerspruch gegen die Kündigung dürfte deshalb vorliegend eine Aussicht auf Erfolg haben.
Für Sie als Mieter reicht es insofern aus, das Kündigungsvorbringen des Vermieters mit Nichtwissen zu bestreiten (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO
). Die oben genannten Punkte, die gegen eine Erforderlichkeit der Kündigung sprechen könnten, wären ebenfalls erwähnenswert.
Im Falle Ihres Bestreitens - auch mit Nichtwissen - muss der Vermieter einen Vollbeweis der Tatsachen erbringen, die eine Notwendigkeit seiner Kündigung begründen. Die bloße Plausibilität des Kündigungsvorbringens reicht insofern nicht aus (LG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2018 – 67 S 272/17
–, Rn. 5).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan
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