Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Der BGH hat mit Urteil vom 16.02.2005 (BGH VIII ZR 48/04
) hinsichtlich der Regelung von Renovierungsintervallen und zeitgemäßer Entschädigung entschieden, dass in solchen Intervallregelungen grds. keine unangemessene Benachteiligung des Mieters zu sehen ist.
Schönheitsreparaturen sind nach Ihrem Vertrag nach billigem Ermessen (in der Regel) erst oder schon bei Erforderlichkeit durchzuführen. Das bedeutet, dass hier von dem Fristenplan abgewichen werden kann.
Der Vermieter muss demzufolge auf die Interessen des Mieters in angemessener Weise Rücksicht nehmen. Verlangt er vom Mieter die zwischenzeitliche Ausführung von Schönheitsreparaturen, ohne dass tatsächlich ein Renovierungsbedarf besteht, entspricht dies nicht einem billigen Ermessen.
Die Entschädigungsklausel für angelaufene Renovierungsintervalle ist selbst ebenfalls wirksam, so auch der BGH in einem ähnlichen Fall (BGH VIII ZR 77/03
vom 26.05.2004).
Eine Klausel, die einen Mieter bei Auszug zur zeitanteiligen Entschädigung auf eine noch nicht fällig gewordene Renovierung verpflichtet und ihm die Wahl lässt, statt zu zahlen fachgerecht endzurenovieren, ist wirksam.
Der Mieter habe die Wahl, auf Basis eines Kostenvoranschlags anteilig für die Dauer seiner Nutzung Zahlung zu leisten oder aber - ggfs auch nur einzelne Räume - noch vor Auszug zu renovieren. Weil er zu einer Renovierung aber nicht verpflichtet werde, sei die Klausel auch nicht als "verkappte Endrenovierung" unwirksam.
Insofern ist es nicht rechtmäßig, für ein "Tip-Top-Zimmer" anteilige Renovierungskosten zu verlangen, sofern hier tatsächlich kein Renovierungsbedarf besteht. Dies würde sich, sofern kein Renovierungsbedarf besteht, dann ja auch im Kostenvoranschlag wiederspiegeln.
Ist dieses Zimmer jedoch während der gesamten Mietzeit nicht renoviert worden, so ist fraglich, ob hier nicht doch durch das Nutzen des Raumes ein Renovierungsbedarf entstanden ist.
Für Zimmer, in denen ein Renovierungsbedarf besteht, darf diese Entschädigung jedoch verlangt werden.
Die Küche wird in der Regel zu den renovierungsbedürftigen Zimmern gehören.
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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