Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nach den von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten kann:
Bezüglich der Einbauküche ist maßgeblich, was bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart wurde. Wenn die Küche als Mietgegenstand eindeutig mitvermietet wurde, dann ist der Vermieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand in gebrauchsfähigem Zustand zu halten. In diesen Fall müssten dann auch defekte Geräte durch den Vermieter ausgetauscht werden bzw. die Küche insgesamt in einem adäquaten Zustand gehalten werden.
In der Praxis wird auch oft vereinbart, dass der Mieter für den Erhalt zuständig ist, wobei dann selbst gekaufte und ersetzte Geräte entweder vom Mieter mitgenommen werden oder bei Auszug vom Vermieter zum Zeitwert übernommen werden. Hier ist aber eine entsprechende Vereinbarung ratsam. Auch beim Austausch der gesamten Küche werden manchmal Beteiligungen des Mieters an den Kosten vereinbart. Dies ist Verhandlungssache.
Sollten Sie eine als Mietgegenstand mitvermietete Küche komplett selbst austauschen wollen, so reduziert sich dann natürlich auch die Miete, da ja ein Mietgegenstand wegfällt. Die vorhandene Küche müsste dann aber von Ihnen bei Auszug wieder in den Ursprungszustand versetzt werden, d.h. die ausgetauschte Küche müssten Sie lagern, da sie ja im Eigentum des Vermieters steht.
Ich rate daher, die Vereinbarungen des Mietvertrages zu überprüfen und bei Fehlen entsprechender Regelungen diese in einem Anhang festzuschreiben.
In Bezug auf den Aufbau eines Sandkastens in einer Wohnanlage sind die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung maßgeblich. Als Mieter können Sie diese von der Hausverwaltung oder vom Vermieter bekommen und einsehen.
Ohne die baulichen Gegebenheiten zu kennen, kann ich innerhalb dieses Forums nur folgendes anmerken: Je nach Beschaffenheit stellt ein solcher Sandkasten eine ,,bauliche Anlage“ dar, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf und geht u. U. über das hinaus, was zur normalen (nicht zustimmungsbedürftigen) Instandhaltung bzw. Instandsetzung gehört. Da das architektonische und ästhetische Bild der Anlage dadurch evtl. geprägt wird, kann die Hausverwaltung durchaus berechtigt sein, den Aufbau mit Hinweis auf die geltende Gemeinschaftsordnung und die Regelungen der Teilungserklärung zu untersagen.
Sie sollten daher in die genannten Unterlagen Einsicht nehmen und Ihren Vermieter bitten, ggf. im Rahmen der Eigentümerversammlung auf einen entsprechenden Beschluss zum Aufbau hinzuwirken.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Viehe
Rechtsanwältin
Darf die Hausverwaltung dann auch das Spielen von Kindern außerhalb der Ruhezeiten verbieten oder kann man solchen Rasen generell als "Liegefläche" benutzen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch hier gilt das, was in Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung festgelegt bzw. durch die Eigentümergemeinschaft wirksam beschlossen wurde. Dazu kann auch eine Bestimmung gehören, die regelt, wie und wann die Nutzung der Allgemeinflächen erlaubt ist.
Bei einem Spielverbot für Kinder urteilte die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen, dass dies nur dann zulässig sein soll, wenn die gegenseitige Rücksichtnahme unter Nachbarn verletzt ist und das Maß des Zumutbaren überstiegen wird. Ob sich daher in Ihrem Fall ein Verbot wirksam durchsetzen ließe, müssten Sie unter Umständen durch einen Kollegen vor Ort prüfen lassen.
Nochmals herzliche Grüße
Martina Viehe
Rechtsanwältin