Im Mai 2005 bezog ich eine Altbauwohnung im 1 OG mit einem Standartmietvertrag. Der damalige Eigentümer sicherte mir die Nutzung einer auf dem Hausflur befindlichen Abstellkammer "mündlich" zu.
2006 wurde das Haus verkauft. Der neue Eigentümer sanierte das Haus gegen Schwamm und Bock und ließ es zwecks Eigennutzung umfangreich umbauen. Das Souterain und das 2 OG wurden komplett neu gestalltet, das Dach wurde neu erstellt. Ein entsprechender Bauantrag sollte bei der Bauprüfabteilung vorliegen.
Nach Fertigstellung zog der neue Eigentümer in die übrigen Stockwerke und nahm mir mit der Begründung "sie haben keinen Anspruch auf diese Abstellkammer laut Mietvertrag" besagten Abstellkammer weg. "Bitte haben sie Verständnis das wir jeglichen Platz für unsere 5 köpfige Familie benötigen", so weiter seine Begründung.
Nach meiner Auffassung steht jedoch in der Hamburger Bauverordnung HBauO unter § 45 Absatz 2 Satz 1, dass mir 6 qm Abstellfläche aufgrund seines Bauantrages aus dem Jahre 2006/2007 zustehen.
Kann ich mich auf diese Hamburger Bauordnung berufen, denn wir benötigen dringend einen Abstellraum?
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Aus § 45 Abs. 2 S. 1 HBauO können Sie nicht unmittelbar einen Anspruch auf den Abstellraum herleiten.
Grundsätzlich sind baurechtliche Normen auf das Verhältnis Bauherr – Behörde bezogen. Selbst wenn die zitierte Norm aber auch dem Schutz Dritter dienen sollte, können Sie als Mieterin hieraus keinen Rechtsschutz herleiten.
Die Rechte und Pflichten weisen im öffentlichen Baurecht eine Grundstücksbezogenheit auf, deshalb können sich Mieter und Pächter nicht auf öffentlich-rechtlich geschützte Abwehrrechte berufen. Es kommt somit allenfalls ein Bezug auf Art. 2 Abs. 2 S. 1
Grundgesetz (Recht auf Leben und körperliche Unversehrheit) in Frage. Eine solche Bezugnahme scheidet jedoch in Ihrem Fall ganz offensichtlich aus.
Mit dem Kauf des Hauses hat der neue Eigentümer aber auch alle Mietverhältnisse übernommen (Stichwort: Kauf bricht Miete nicht). Ihr Mietvertrag könnte, vorbehaltlich einer genaueren Prüfung, mündlich erweitert worden sein. Wäre dem so, hätten Sie selbstverständlich einen Anspruch auf den Abstellraum und zwar aus dem Mietvertrag selbst. Dann hätte der neue Eigentümer Ihnen den Abstellraum nicht wegnehmen dürfen.
In einem Prozess könnte diese Tatsache durch die Aussage des alten Vermieters bewiesen werden.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
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