Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Da Ihnen die Küche kostenlos zu Verfügung gestellt wurde, handelt es sich hierbei um eine Leihe im Sinne des § 598 BGB
.
Nach § 602 BGB
hat der Verleiher die Kosten der vertragsmäßigen Abnutzung zu tragen. Mit anderen Worten: Wenn Sie den Defekt am Kühlschrank nicht durch eine vertragswidrige Nutzung desselben verursacht haben, müssten Sie Sie nach § 602 BGB
auch nicht die Kosten der Reparatur bzw. des Austauschs tragen. Nach Ihrer Schilderung wurden Ihnen aber durch Vereinbarung die Instandhaltungskosten übertragen. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn die entsprechende Klausel im Vertrag nicht überraschend ist. Für die Eigenschaft einer überraschenden Klausel spricht hier, dass der vorherige Mietvertrag eine solche Klausel nicht beinhaltete. Sie hätten folglich nicht ohne weiteres mit einer solchen Klausel im neuen Mietvertrag rechnen müssen. Andererseits ist es bei Leihverträgen nicht unüblich, die Instandsetzungskosten dem Leihnehmer zu übertragen. Wie Sie sehen stehen sich hier zwei - nach meiner Rechtsauffassung - gleichwertige Argumente gegenüber. Insofern sehe ich Ihre Erfolgschancen bei etwa 50%. Eine anschließende Beurteilung ist aber leider nicht möglich.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
danke für die äußerst schnelle Antwort.
Falls der letzte Teil zum Neuwertigen Zustand ungültig ist, fällt dann nicht der gesamte Satz weg, in dem die Instandhaltung und Rep. Kosten auf mich abgewälzt werden?
Oder fällt hier wirklich nur der Ende das Satzes wegen Unwirksamkeit aus und der Rest gilt noch?
Ebenso frage ich mich, wie es sich verhält wenn ich einen neuen Kühlschrank kaufe, wie es mit der Regel "Alt gegen Neu" aussieht. Normalerweise findet hier ja eine Verbesserung der Sache statt, die er mir wertmäßig zahlen müsste oder?
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beantwortung auf der Grundlage erfolgt, dass es sich bei den Klauseln überhaupt um AGB handelt. Der Vertrag muss also für eine Vielzahl von Mietverhältnissen formularmäßig vom Vermieter vorbereitet worden sein. Da Sie von der vorliegenden Klausel aber nichts wußten, gehe ich davon aus, dass diese schon vorformuliert war und nicht speziell mit Ihnen ausgehandelt wurde.
Nach meiner Rechtsauffassung wäre, wenn die Klausel tatsächlich als überraschend zu betrachten sein sollte, die gesamte Klausel bzw. der gesamte Satz unwirksam. Ebenso wäre nach meiner Rechtsauffassung ein Wertausgelich vorzunehmen. Hierüber könnte man aber streiten, da es sich um Instandsetzungskosten und nicht um Schadensersatz handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Bezüglich der Rückgabe im neuwertigen Zustand möchte ich noch wie folgt Stellung nehmen:
Diese Klausel ist meines Erachtens unwirksam, da Sie dem Leihvertrag widerspricht. Danach wurde Ihnen die NUTZUNG der Küche eingeräumt. Die Nutzung bewirkt aber zwangsläufig auch die Abnutzung. Insofern ist die Rückgabe im neuwertigen Zustand schon gar nicht möglich, zumal die Küche bei Übergabe schon 4 Jahre alt war. Normale Gebrauchsspuren kann Ihr Vermieter daher nicht monieren.