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404 Ergebnisse für küche tapete

Mietvertrag mit Verpflichtung zu regelmässiger Renovierung und Endrenovierung
vom 28.5.2006 50 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses entsprechend nachstehenden genannten Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küchen / Bäder / Duschen / Toiletten: alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume / Flure / Dielen: alle 5 Jahre, übrige Räume / Fenster / Türen / Heizkörper: alle 6 Jahre). ... Alle Wände und Decken im Erd- und Obergeschoß sind von Altbelegen zu befreien und mit Rauhfaser Tapete zu tapezieren. 2.
Schönheitsreparaturen bei Auszug erforderlich?
vom 5.12.2016 40 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Spätestens sind diese Arbeiten im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristenplan auszuführen bzw. ausführen zu lassen: o in Küchen, Bädern und Duschen: alle 3 Jahre o in Wohn-, Schlaf-, Hobbyräumen, Toiletten, Dielen und Flure: alle 5 Jahre o in anderen Nebenräumen: alle 7 Jahre Die Beweislast für die Ausführung der Schönheitsreparaturen während des vorstehend genannten Fristenplans trägt der Mieter. ... Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen. ... Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit: in Küchen, Bädern, Duschen: o länger als 1 Jahr zurück = 33 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 2 Jahre zurück = 66 % der Kosten des Kostenvoranschlages in Wohn-, Schlaf-, Hobbyräume, Toiletten, Dielen und Flure o länger als 1 Jahr zurück = 20 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 2 Jahre zurück = 40 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 3 Jahre zurück = 60 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 4 Jahre zurück = 80 % der Kosten des Kostenvoranschlages in anderen Nebenräumen o länger als 1 Jahr zurück = 14 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 2 Jahre zurück = 28 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 3 Jahre zurück = 42 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 4 Jahre zurück = 56 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 5 Jahre zurück = 70 % der Kosten des Kostenvoranschlages o länger als 6 Jahre zurück = 84 % der Kosten des Kostenvoranschlages Dem Mieter bleibt es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen läßt.
Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisesses
vom 11.2.2007 22 € Historischer Preis
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Schönheitsreparaturen 10.1 Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf seine Kosten. 10.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren (ggf. einschließlich dem Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. 10.3 Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet von Beginn den Mietverhältnisses an bzw. von der letzten nach Beginn des Mietverhältnisses fachgerechten Durchführung, in folgenden Zeitabständen fällig: Küchen, Bäder und Duschenalle 3 Jahre Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toilettenalle 5 jahre Sonstige Nebenräumealle 7 Jahre 10.4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für noch nicht (wieder) fällige Schönheitsreparaturen folgende Regelung: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der Kosten gemäß einem vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma, liegen sie länger als 2 Jähre zurück 66%.
Schönheitsreparaturen / Renovierung bei Auszug
vom 28.4.2005 20 € Historischer Preis
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Küchen und Bad haben wir vor einigen Monaten gestrichen. §9 Schönheitsreparaturen (1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter. (2) Die Schönheitsreparaturen sind in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig: in Küchen, Bädern und Duschen: alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen und Keller: alle 7 Jahre, Türen mit Zargen, Fenster mit Rahmen, Parkettböden, Heizkörper mit Heizrohre: alle 5 Jahre. (3) Zu den Schönheitsreparaturen gehören: das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken; das Streichen, Versiegeln oder Abziehen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. (4) Der Mieter hat spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten fachmännisch auszuführen oder dem Vermieter die Kosten zu erstatten. ... Insbesondere sind sämtliche Tapeten und Farbanstriche zu entfernen.
Mieterhöhung wg. unzulässiger Schönheitheitsreparaturklausel
vom 12.3.2005 30 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwältin
Er enthält eine Klausel, dass alle 3 Jahre die Küche etc. und alle 5 Jahre die übrigen Räume zu richten sind. ... Schönheitsreparaturen wurden bislang weder vom Vermieter noch von mir ausgeführt (bis auf mein Ankleben von Tapete, die das Kind abgerissen hat). Ich hätte eigentlich gemäß Vertrag (wenn die Klausel gültig wäre) seit 1/2 Jahr die Küche, Bad etc. zu renovieren, was aber bislang nicht geschah, da der Zustand noch sehr gut ist.
Renovierungsarbeiten nur durch Handwerksbetrieb?
vom 15.2.2013 50 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Nun ziehe ich aus und der Vermieter möchte, dass ich von einem Handwerksbetrieb alles streichen lasse und die gestrichenen Wände sollen vermutlich neue Tapete bekommen, weil man Rauhfaser angeblich nicht oft übermalen kann. ... Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis, der Fall: alle 3 Jahre: Küchen, Bäder und Duschen, alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten, alle 7 Jahre: alle anderen Nebenräume, alle 7 Jahre: der Anstrich von Fenstern, Türen, sonstigen Holzteilen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln. ... Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten anteilig aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 % der Kosten, länger als zwei Jahre 66 %.
Schäden bei Auszug aus Mietwohnung
vom 18.9.2020 für 98 €
beantwortet von Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Michael Krämer / Meisenheim am Glan
(Es wurde nur die vorhandene Tapete gestrichen). ... Relevante Regelungen darin: Es gibt eine flexible Schönheitsreparaturenklausel: "Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre, in Nebenräumen alle 10 Jahre." ... Abschnitt zur Beendigung des Mietvertrages: "Spätestens bei Ende des Mietvertrages (letzter Tag der Mietzeit) hat der Mieter die Mieträume in vertragsgemäßem, von Verschmutzungen befreitem Zustand (unter Durchführung von Staubsaugen, Fensterputzen, Reinigung der Sanitärobjekte inklusive Entfernung von Kalk- und sonstigen Ablagerungen, Wischen der Schränke, des Kühlschranks und zu wischenden Bodenflächen, Reinigung der Küche insbesondere des Herds), unter Entfernung aller von ihm eingebrachter Gegenstände (mit Ausnahme der nach § 19 Nr. 2 vom Vermieter übernommenen Gesgenstände) mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben.
Schönheitsreparaturen ungültig???
vom 20.7.2016 25 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Beim Neutapezieren ist zuvor die alte Tapete zu entfernen. ... Im Regelfall werden Schönheitsreparaturen in folgenden Abständen erforderlich sein: -Küche und Bad alle fünf Jahre -In den Wohn- und Schlafräumen sowie den Fluren alle acht Jahre -In allen andere Räumen alle zehn Jahre Die Fristen gelten ab Überlassung der Mieträume an den Mieter sowie im weiteren Verlauf des Mietverhältnisses jeweils ab der letzten Ausführung durch den Mieter.
Schönheitsreparatur bei Auszug aus Mietwohnung
vom 22.8.2010 40 € Historischer Preis
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Der Mieter verpflichtet sich, während des Mietverhätnisses auf seine Kosten a) in Küche, Bad bzw. ... Zu den Schönheitsreparaturen gehören u.a.: das Entfernen alter Tapeten, das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper einschl. der Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile, das Reinigen der Teppichböden.
SR bei Auszug aus Raucherwohnung
vom 8.12.2009 45 € Historischer Preis
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Rechtsanwalt Gerhard Raab / Frechen-Königsdorf
Er hat diese Wohnungen jedesmal von Tapeten befreit und besenbrein übergeben und es gab nie Schwierigkeiten. ... Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: in Küche, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Sclafräumen, Fluren, Dielen uns Toiletten alle 5 J., in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Schönheitsreparaturen? - Mieter verpflichtet zu Schönheitsreparaturen
vom 15.4.2006 30 € Historischer Preis
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Ferner gehört zu den Schönheitsreparturen auch das Entfernen der alten Tapete. ... Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparatuen im allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen: a) Küche, Wohnküche, Kochküche, Bad, Dusche, WC alle 3 Jahre b) Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore und sonstigen Räume alle 5 Jahre c) Nebenräume (z.B.
Sind die Klauseln im Mietvertrag rechtsgültig und müssen in diesem Fall bei Auszug Schönheitsreparat
vom 30.1.2008 30 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Beschädigungen an der Tapete durch Bohrlöcher seien fachgerecht zu verschließen. ... Für Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern und der gleichen Räumen mit starker Dampfentwicklung verkürzen sich die Fristen a) und b) um jeweils 2 Jahre.
Klein- Instandsetzungs- und Schönheitsreparaturen
vom 17.7.2006 30 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Er hat auch die Kosten für die jährliche Überprüfung der Gas und Warrnwassergeräte, sowie der Etagenheizung durch einen Fachmann zu tragen. 2.Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, ( Tünchen von Wänden und Decken, Fensterrrüren, Heizkörpern und Fußböden, Versorgungs leitungen, Einbaumöbel etc.) innen lackieren bzw. lasieren in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, in Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen,.wie Garagen und Keller alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Vor dem Tapezieren sind die alten Tapeten grundsätzlich zu entfernen und der Untergrund mit Tiefgrund einzulassen.
Ungültige oder rechtssichere Formulierungen zu Schönheitsreparaturen
vom 4.7.2009 25 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Sofern der Grad der Abnutzung durch den Mieter keine anderen Zeitfolge bedingt, werden die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, anderen Nebenräumen (z.B. ... Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung sind die alten Tapeten zu entfernen.
Mietrecht - Renovierung (Streichen) bei Auszug?
vom 19.12.2019 für 30 €
beantwortet von Rechtsanwalt
Ferner gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das Entfernen der alten Tapete. ... Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen: a) Küchen, Bäder und Duschen --- alle 3 Jahre b) Wohnräume, Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten --- alle 5 Jahre c) sonstige Nebenräume und sämtliche Lackarbeiten --- alle 7 Jahre 4.
100%ige Mietminderung wegen Wasserschaden?
vom 29.6.2005 15 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwältin
Am nächsten Tag kam eine Bausanierungsfirma, die die gesamte Wohnung nach Feuchtikeit untersuchte: Hierbei ergab sich folgendes: Der Estrich der gesamten Küche, des Bades, des gesamten Schlafzimmers, Flures und größten Teil des Wohnzimmer ist total durchnässt, sodass die Feuchtigkeit bereits 30-45 cm an den Wänden hochkam. Die Tapeten in diesem Bereich mussen alle entfernt werden.
Nach 3 Monaten Mietzeit nachgebessert! Vermieter will Klagen!
vom 18.9.2012 68 € Historischer Preis
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Wir haben alle Steckdosen gereinigt, die Küche geschrubbt sogar auf den Schranken, Bad geputzt, Böden gewischt und gesaugt, die Türrahmen ebenfalls komplett gereinigt und die Scheiben. ... Außerdem wurde eine graue Wand im Wohnzimmer von uns mit Tapete beklebt im einer Art hellem steindekor mediterraner Stil.
Renovierung nach Auszug / Schönheitsreparaturen
vom 10.5.2005 20 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwältin
Stattdessen flatterte mir jetzt ein Kostenangebot einer Malerfachfirma ins Haus, welches eine Komplettrenovierung inklusive neuer Tapete beinhaltet. ... Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich: in Küchen, Bädern und Duschenalle 3 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toilettenalle 5 Jahre in anderen Nebenräumenalle 7 Jahre Ohne § steht als letztes zu lesen: Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung in einem sach- und fachgerechten renovierten Zustand an den Vermieter zu übergeben.