Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Renovierungspflicht dürfte in der Tat nicht bestehen, allerdings nicht aus dem von Ihnen vermuteten Grund:
Zwar handelt es sich bei § 6 des Mietvertragesnicht
um eine starre Fristenregelung, denn durch die Formulierung "Üblicherweise" wird ein Spielraum eröffnet, der keine unbedingte Renovierungspflicht nach Ablauf der genannten Fristen begründet.
Unabhängig davon, daß das Mietverhältnis nur exakt ein Jahr gedauert hat, und die anteiligen Kostentragungsklauseln - ich unterstelle, daß auch Ihr Vertrag eine solche enthält - erst anteilige Kosten für bei Beendigung des Vertrages noch nicht fällige Schönheitsreparaturen erst vorsehen, wenn die letzte Renovierung länger als 1 Jahr
zurückliegt, hat sich der Vermieter jedenfalls mit § 20 des Mietvertrages selbst ein Eigentor geschossen: Dort werden Sie nämlich, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung, dazu verpflichtet, die Wohnung "wieder neu gestrichen" an den Vermieter zurückzugeben. Das würde also bedeuten, daß Sie, selbst wenn Sie die Wohnung erst ein halbes Jahr vorher renoviert hätten, bei Auszug erneute neu zu streichen hätten. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat deshalb diese Klauselkombinationen, die dem Mieter nicht nur auferlegen, während der Mietzeit zu renovieren, sondern auf jedenfall auch noch bei Auszug, als unwirksam angesehen. Das Stichwort lautet "Sumierungseffekt": Dem Mieter wird durch die Kombinbation mehr auferlegt, als zulässig ist. Das hat nach der Rechtsprechung des BGH zur Folge, daß sämtliche Vereinbarungen im Mietvertrag über Schönheitsreparaturen unwirksam sind, da keine Klausel für sich genommen gesehen werden kann. Ergo müssen Sie - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - nach den von Ihnen zitierten Vertragsklauseln keine Schönheitsreparaturen durchführen.
Was die 20 Bohrlöcher angeht, würde ich sicherheitshalber diese Löcher verschließen. Zwar fällt auch das Bohren von Löchern (zum Aufhängen von Bildern, Schränken o.ä.) in den normalen Wohngebrauch und die Beseitigung daher unter den Begriff der Schönheitsreparaturen.
Geht jedoch die Größe und die Anzahl der Löcher über den normalen Wohngebrauch hinaus, hat der Vermieter ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz. Da 20 Bohrlöcher recht viel erscheinen, gehen Sie besser auf "Nummer Sicher" und verschließen diese mit Spachtelmasse aus dem Baumarkt.
Bei Überhabe sollten Sie sich die Mängelfreiheit der einzelnen technischen Geräte vermieterseits bestätigen lassen. Da Sie darauf jedoch keinen Anspruch haben, sollten Sie vor der Übergabe mit einem Zeugen die Geräte überprüfen, der ggf. später vor Gericht ihre Mängelfreiheit bzw. den üblichen Verschleiß (für den Sie nicht haften müssen) bestätigen kann.
Es empfiehlt sich außerdem, sämtliche kritischen Stellen zu fotografieren. Grundsätzlich gilt, daß Sie nur für Schäden haften, die Sie fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben und die über die vertragsgemäße Abnutzung - für die Sie ja schleßlich Miete gezahlt haben! - hinausgehen. Die Beweislast dafür liegt beim Vermieter.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe für Rückfragen oder ggf. weitere Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht