Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Sind diese Klauseln gemäß aktueller Rechtsprechung wirksam?
Nein, die Klauseln sind nicht wirksam.
Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter, für die Schönheitsreparaturen Sorge zu tragen, anders sieht es das BGB nicht vor. Allerdings ist dem Vermieter die Möglichkeit gegeben, die Verpflichtung zur Übernahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter umzulegen. Dazu kann der Vermieter eine Klausel – die im Ergebnis natürlich wirksam sein muss – in den Mietvertrag aufnehmen und damit dem Mieter die Schönheitsreparaturen zutragen.
Da in Ihrem Fall der Mietvertrag in § 8 starre Fristen vorsieht, ist diese Klausel gemäß der entsprechenden Rechtsprechung unwirksam.
Daher ist die Regelung zu den Schönheitsreparaturen unwirksam mit der Konsequenz, dass Sie diese nicht vornehmen müssen.
Frage 2: Welche Reparaturen muss ich durchführen und welche kann ich verweigern?
Sie müssen die Wohnung lediglich besenrein übergeben und die von Ihnen verursachten Schäden beheben.
Frage 3: Auf welche Urteile und Paragraphen kann ich im Streitfall meinen Vermieter verweisen?
BGH vom 23.06.2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>;
BGH vom 22.09.2004, VIII ZR 360/03
;
BGH vom 20.10.2004, VIII ZR 378/03
.
Frage 4: Inwiefern muss ich für durch meinen Rollstuhl stark abgenutztes Laminat (zerkratzt und mit vielen schwarzen Streifen) aufkommen?
Soweit das Laminat schon beim Einzug vorhanden war, ist es dann nicht auszutauschen, wenn es übliche Gebrauchsspuren aufweist.
Da Sie schon selbst sagen, dass Laminat sei in den 4 Jahren sehr stark abgenutzt, ist davon auszugehen, dass der Vermieter einen entsprechenden Ersatz erwartet und Sie diesen auch leisten müssen. Warten Sie diesbezüglich aber auf eine Forderung des Vermieters. Ggf. lässt sich hier mit diesem eine vernünftige Lösung erzielen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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