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Mietrecht - Renovierung (Streichen) bei Auszug?

19. Dezember 2019 12:07 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Am 01.07.2019 begann unser Mietverhältnis, ausziehen werden wir zum 31.12.2019.
Die Wohnung wurde uns bei unserem Einzug frisch gestrichen übergeben und unsere Vermieterin möchte, dass wir sie vor dem Auszug erneut streichen.

Unser Mietvertrag (Standardvertrag "Mietvertrag für Wohnräume" von Haus und Grund, Stand 3.2002) enthält unter §10 eine Klausel mit festen Fristen für "Schönheitsreparaturen".
Zusätzlich haben wir noch eine Anlage zum Mietvertrag unterschrieben, in der u. a. auch die Renovierung bei Auszug thematisiert wird.

---> Unsere Frage:
Müssen wir die Wohnung renoviert übergeben oder gibt es mittlerweile eine anderweitige Rechtsprechung?

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Hier der relevante Auszug aus dem Mietvertrag:

"§10 Schönheitsreparaturen, Ansprüche bei Vertragsende

1. Die Miete ist so kalkuliert, dass in ihr die Kosten für die nachfolgend geregelten Instandsetzungen und Instandhaltungen nicht enthalten sind.

2. Die während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des unter Ziff. 3 vereinbarten Fristenplanes fällig werdenden Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf eigene Kosten. Unter Schönheitsreparaturen verstehen die Vertragspartner Anstrich und Tapezierung der Wände, Decken, Heizkörper, Versorgungsleitungen und des Holzwerkes (Fenster und Abschlusstüren von innen). Ferner gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das Entfernen der alten Tapete. Handelt es sich um Raufasertapete, ist diese zu entfernen und zu erneuern, sofern diese schadhaft oder bereits dreimal überstrichen worden ist. Das Holzwerk, die Heizkörper und die Versorgungsleitungen sind in hellem Farbton zu halten. Die Verwendung von Popfarben und Popmustern bedarf der Genehmigung des Vermieters. Naturholz ist fachgerecht zu lasieren. Sind zwecks Durchführung von Anstrich- und Tapezierungsmaßnahmen vorbereitende Arbeiten (etwa spachteln, glätten, schleifen) notwendig, so fallen auch diese Arbeiten unter die Verpflichtungen im Rahmen der Schönheitsreparaturen.

3. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen:
a) Küchen, Bäder und Duschen --- alle 3 Jahre
b) Wohnräume, Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten --- alle 5 Jahre
c) sonstige Nebenräume und sämtliche Lackarbeiten --- alle 7 Jahre

4. Die Schönheitsreparaturen und alle sonstigen dem Mieter obliegenden Reparaturen sind fachmännisch auszuführen.

5. Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen.
[Tabelle mit Prozentsätzen]
Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Anfang des Mietverhältnisses, bzw. mit dem Zeitpunkt der letzten Renovierung durch den Mieter.
Berechnungsgrundlage für die Ansprüche nach der obigen Tabelle soll ein bei einer Fachfirma im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einzuholender Kostenvoranschlag sein, der allerdings keine verbindliche Bedeutung haben soll.
Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen selbst durchführt.
Ansprüche wegen Sachbeschädigungen bleiben unberührt und können neben der obigen Regel geltend gemacht werden.

6. Der Lauf der Renovierungsfristen gemäß Ziff. 3 dieses Vertrages beginnt mit dem Anfang des Mietverhältnisses. Die Verpflichtung zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen gilt auch, sofern dem Mieter eine unrenovierte Wohnung übergeben worden ist."

------------------------

Auszug aus der zusätzlichen "Anlage zum Mietvertrag"

"Ergänzung zum Mietvertrag ist Bestandteil des Mietvertrages:

1. [...]

2. Dem Mieter wird die Wohnung bei Einzug renoviert übergeben.
Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung bei Auszug zu renovieren. Wände, Decken und Türen sind reinweiß ( Ral 9010) gestrichen, wie bei Einzug zu übergeben.
Der Rauhputz im Flur und Treppenhaus darf auch während der Nutzung nicht farbig überstrichen werden.

3. [...]."
------------

Über eine rechtsverbindliche Auskunft würden wir uns sehr freuen.

Eingrenzung vom Fragesteller
19. Dezember 2019 | 14:48
19. Dezember 2019 | 15:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Die im Mietvertrag aufgeführte Regelung entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung. Es sind keine zwingenden, starren Fristen im Mietvertrag enthalten. "In der Regel" eröffnet die individuellen Möglichkeiten die vom BGH verlangt werden.
Also: Ja, Sie sind zur Renovierung verpflichtet.

Ich hoffe,noch konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


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