Wegerecht/ Grunddienstbarkeit
vom 7.3.2006
50 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Dezember 1998 eine Grunddienstbarkeit (Leitungs- Geh- und Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks „A“ zu Lasten des Grundstücks „B“ im April des Folgejahres ins Grundbuch eingetragen. ... Nach § 1019 BGB setzt eine Grunddienstbarkeit einen Vorteil für das herrschende Grundstück voraus. ... Einen für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks zwingenden Vorteil zur Erlangung der Grunddienstbarkeit kann ich nicht erkennen, außer den Vorteil, dass eigene Grundstücksvorhaltung und Wegegekosten entfallen konnte.