Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch wenn der Nachbareigentümer durch eine Grunddienstbarkeit ein Leitungsrecht abgesichert hat, führt dies nicht dazu, dass er jederzeit und Abstimmung, dass betreffende Grundstück betreten und sogar Baumaßnahmen vornehmen darf. Insoweit muss hier Einhalt geboten werden.
Zu Ihren Fragen:
1. Wie kann ich auf diesen Vorfall angemessen reagieren ?
Der Nachbar ist schriftlich aufzufordern, die Baustelle umgehend zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Setzen Sie hier eine kurze Frist von ein bis zwei Tagen und kündigen Sie an, dass Sie nach Ablauf der Frist veranlassen werden, dass die Baustelle beseitigt wird. Die Kosten werden dabei dem Nachbarn aufgegeben. Etwaige Aussage, dass die Baumaßnahme unmittelbar vor der Fertigstellung stehen, sind aufgrund der illegalen Vorgehensweise nicht von Belang.
2. Liegt ggf. sogar der Straftatbestand des Hausfriedensbruches vor ?
Es liegt neben der Sachbeschädigung an dem Grundstück und gffs. an den Hecken, Sträuchern, Bäumen auch der Tatbestand des Hausfriedensbruches vor.
3. Wie kann ich erreichen, dass ich in Zukunft rechtzeitig vom Nachbarn über geplante Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werde und dass Maßnahmen mit mir abgesprochen werden ?
Der Nachbar ist aufzufordern entsprechende Baumaßnahmen im Vorfeld anzukündigen. Neben der Mitteilung der beachsichten Baumaßnahme hat der Nachbar, die Genehmigung des betreffenden Leitungsbetreibers vorzulegen. Im weiteren ist eine Absicherung der Baustelle schriftlich nachzuweisen.
4. Wie kann ich den Nachbarn daran hindern, in Zukunft eigenmächtig das von mir verwaltete Grundstück zu betreten ?
Teilen Sie mit, dass in Zukunft jedes unberechtigtes Betreten des Grundstückes und etwaige Baumaßnahmen zur Anzeige gebracht wird. Im weiteren ist der Nachbar aufgrund des aktuellen Vorgehens abzumahnen.
Dieser Abmahnung ist eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung beizufügen, die der Nachbar unterschrieben zurückzugeben hat.
Dabei wird inhaltlich aufgenommen, dass der Nachbar im Wiederholungsfalle eine Geldstrafe zu entrichten hat.
D.h. sollte der Nachbar das Grundstück wiederholt betreten und /oder Baumaßnahmen eigenmächtig vornehmen, ist er aus der Unterlassungserklärung verpflichtet eine entsprechende Geldstrafe zu zahlen.
Da zu erwarten ist, dass der Nachbareigentümer diese Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann diese im Wege einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden. Dies sollte aber mit anwaltlicher Hilfe erfolgen.
5. Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffes empfehle ich schon jetzt einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Neben der Gefährdung der Bewohner durch eine nicht gesicherte Baustelle, besteht auch die Gefahr, dass Schäden an anderen Leitungen erfolgen können, die die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen. Möglicherweise läßt sich die Schadensverursachung im Nachgang nicht sachgerecht aufklären.
Sie haben keine Kenntnis in welchem Bereich die Baumaßnahmen stattfinden, ob eigene Leitungen in diesem Bereich liegen, die beschädigt werden können und ob die Baumaßnahmen in Abstimmung mit dem Versorger stattfinden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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