Sehr geehrter Fragestellender,
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.
Zu Frage 1:
Die durch die Baulast begünstigten Personen können natürlich eine entsprechende Klage erheben; die Erfolgschancen sind aus meiner Sicht jedoch sehr gering. Gestützt werden könnte eine solche Klage allein auf das so genannte "nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis". Dieses Rechtsinstitut kommt aber nur zum Tragen, wenn es keine gesetzlichen Sonderregeln gibt. In Ihrem Fall gibt es eine gesetzliche Sonderregelung, das so genannte "Notwegrecht" (§ 917 BGB
). Dieses Notwegrecht kann von Grundstückseigentümern, denen die zur ordnungsgemäßen Benutzung ihres Grundstücks notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, in Anspruch genommen werden und richtet sich gegen den Nachbarn, von dem verlangt werden kann, dass dieser die Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung der notwendigen Verbindung gestattet. Das Notwegrecht ist keine Grunddienstbarkeit und wird nicht im Grundbuch eingetragen.
In Ihrem Fall würde es Ihren Nachbarn nichts bringen, sich in dem Fall, dass Sie den Weg gesperrt haben, um eine Einigung über die Kostenverteilung zu erzwingen, auf das Notwegrecht zu berufen. Denn gemäß § 917 Abs. 2 BGB
ist bei Inanspruchnahme des Notwegrechts dem Verpflichteten, also Ihnen, eine Geldrente zu zahlen. Und genau dies wollen Sie ja.
Zu Frage 2:
Die Zuwegung zu dem Grundstück C ist nur für die Eigentümer/Bewohner des Grundstücks C und deren Besucher (nur das ist der begünstigte Personenkreis) jederzeit benutzbar zu halten. Wenn Ihre Nachbarn das am Beginn der Zuwegung stehende Tor öffnen können, Sie ihnen also die notwendigen Schlüssel überlassen, reicht dies aus. Zu mehr sind Sie nicht verpflichtet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Laurentius,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Anmerkung zu Frage Nr. 1:
Hintergrund der Frage war, dass mich gestern eine Besucherin der Nachbarn etwas übel beschimpfte, und mir mit einem Rechtsanwalt drohte, weil sie offensichtlich nicht in der Lage ist, über den mit Gehwegplatten ausgelegten Weg mit ihrem Auto zu fahren und die 60m nun gehen musste.
Nachfrage: Wer ist berechtigt, auf unserem Weg sein PKW zu parken? Die Begünstigten, wir als Eigentümer? Oder müssen wir den Weg ständig freihalten?
MfG
Ihr Fragestellender
Sehr geehrte Frau Laurentius,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Anmerkung zu Frage Nr. 1:
Hintergrund der Frage war, dass mich gestern eine Besucherin der Nachbarn etwas übel beschimpfte, und mir mit einem Rechtsanwalt drohte, weil sie offensichtlich nicht in der Lage ist, über den mit Gehwegplatten ausgelegten Weg mit ihrem Auto zu fahren und die 60m nun gehen musste.
Nachfrage: Wer ist berechtigt, auf unserem Weg sein PKW zu parken? Die Begünstigten, wir als Eigentümer? Oder müssen wir den Weg ständig freihalten?
MfG
Ihr Fragestellender
Sie dürfen den Weg nicht zuparken, denn Sie sind aufgrund der Baulast dazu verpflichtet, den begünstigten Personen die jederzeitige Benutzung des Weges zu ermöglichen. Da Sie insoweit aber nur öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, können die Nachbarn und deren Besucher mit so vielen Rechtsanwälten drohen, wie sie wollen, sie können Sie zu nichts zwingen. Nur die Stadt kann die Freihaltung des Weges von Ihnen verlangen.
Ob die begünstigten Personen untereinander sich den Weg durch Zuparken versperren, kann Ihnen gleichgültig sein. Niemand kann von Ihnen verlangen, hiergegen vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)