Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Zuschlag in der Zwnagsversteigerung ist ein öffentlich-rechtlicher Akt der Eigentumsübertragung. Der Erwerb des Eigentums erfolgt somit originär. Der Erwerber ist nicht Rechtsnachfolger des Erwerbers. Somit sind Sie aus der Urkunde selbst nicht verpflichtet da Sie nicht Rechtsnachfolger des Verpflichteten sind.
Bestehen die Voraussetzungen für die dingliche Belastung den noch (Kneipenbetrieb, etc.)? Sofern Sie kein Interesse daran haben, dass die Grunddienstbarkeit besteht, können Sie um Missverständnisse zu vermeiden mit der Maßgabe, dass der Nachbar sämtliche Kosten trägt zustimmen. Unter Umständen könnte der Nachbar einen Anspruch auf Zustimmung anderweitig geltend machen. Zu genaueren Beurteilung hierzu bedarf es jedch einer eingehenden Prüfuhng der gesamten Sachlage wie auch aller zugehörigen Urkunden. Aus (dem durch Sie zitierten Teil) der Urkunde ergibt sich im Übrigen kein Kostentragungsanspruch gegen Sie. Lediglich die zur Löschug notwendige Zustimmung ist hier ersichtlich. Die Kosten hätte somit der Nachbar zu tragen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Vielen Dank für Ihre Auskunft. Habe hierzu noch eine Frage:
Angenommen, ich habe grundsätzlich nichts gegen die Löschung der Grunddienstbarkeit einzuwenden. Bin ich denn, da ich ja nicht Rechtsnachfolger bin, überhaupt zur Abgabe der Löschungsbewilligung berechtigt/verpflichtet? Oder wer müsste dies korrekter Weise bewilligen?
Vielen Dank
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
da Sie nicht Rechtsnachfolger sind, haben Sie aus der notariellen Urkunde keine Verpflichtung auf die Bewilligung.
Andererseits könnte nach den Vorschriften des BGB, aufgrund der geschilderten Umstände, eine Zustimmung zur Berichtigung des zugunsten Ihres Grundstückes eingetragenen Rechts verlangt werden. Anspruchsgegner ist bei Rechten zugunsten eines Grundstücks immer derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück steht.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt