Sehr geehrter Ratsuchender,
die schuldrechtliche Verpflichtung aus der damaligen Vereinbarung mit den Eltern bestand hinsichtlich der Eintragung der Grunddienstbarkeit nur gegenüber dem Alteigentümer, so dass die in der Zwischenzeit eingetragenen Neueigentümer daran weder gebunden sind, noch eine Eintragung aus der damaligen Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihren Eltern zustimmen müssten; das Grundbuchbereinigungsgesetz findet dabei keine Anwendung..
Neben einer Einigung mit den Neueigentümer (Nachbarn) gibt es dann nur noch die Möglichkeit, wenn den Grundstücken die notwendige Verbindung zum öffentlichen Kanalnetz fehlt, was aber ergänzend zu prüfen wäre.
Dann liegen - da in Ihrem Bundesland insoweit keine besondere landesrechtliche Regelungen bestehen - die Geltendmachung eines Notleitungsrechtes entsprechend der analogen Anwendung der Vorschriften des §§ 917
, 918 BGB
in Betracht.
So ein Recht, mit dem dann auch die Eintragung gerichtlich erzwungen werden könnte, wird von der Rechtsprechung anerkannt (BGH, Urt.v. 22.06.1990, Az.: V ZR 59/89
).
So ein Verfahren wird aber dauern, so dass eine einvernehmliche Regelung mit dem Nachbarn zu bevorzugen wäre. In der Regel ist das eher ein finanzielles Problem, was dann mit den zu erzielenden Kaufpreis in Relation zu setzen wäre.
Alternativ kann das Grundstück auch ohne Eintragung natürlich verkauft werden, dabei sollte aber im Notarvertrag ausdrücklich auf die Problematik hingewiesen werden, um nicht ggfs. eine arglistige Täuschung zu begehen. Auch das ist dann letztlich eine finanzielle Frage, die sicherlich bedacht werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 20.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
danke für Ihre Antwort.
Die Grunddienstbarkeit ist also zwischen den neuen Eigentümern notwendig. Entsteht für mich eine Kostenbeteiligung als Alteigentümer für die Eintragung?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
zwingend notwendig ist die Eintragung nicht - nur besteht dann keine Absicherung und Jeder könnte die Zuleitungen "kappen".
Als Alteigentümer besteht für Sie KEINE Pflicht, sich an den Kosten zu beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle