Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zwar darf Ihr Nachbar als Grundstückseigentümer grundsätzlich wegen § 903 BGB
Haus- bzw. Grundstücksbetretungsverbote aussprechen. Wenn sein Eigentum aber wie in Ihrem Fall mit einem Wegerecht belastet ist, besteht insofern eine Einschränkung: Ihr Nachbar darf Dritten zwar das Betreten seines Grundstücks verbieten, er ist aber nicht dazu berechtigt, Ihren Eltern, Ihrer Freundin oder z.B. dem Postboten den Weg auf Ihr Grundstück zu untersagen, wenn lediglich auf dem Weg Ihr Grundstück erreichen wollen (vgl. Herrler in Palandt, Kommentar zum BGB, 76. Auflage 2017, § 1018 Rn 16). Das Landgericht Memmingen hat mit Urteil vom 18.08.1999, Az. 1 S 1966/98
entschieden, dass der Inhaber eines Geh- und Fahrtrechts berechtigt ist, die Ausübung seines Rechts an Dritte zu übertragen, sofern diese zu ihm in besonderen Beziehungen stehen, was für nahe Angehörige und Besucher sicherlich gilt.
Vor diesem Hintergrund kann Ihnen der Nachbar nicht untersagen, Besuch zu erhalten, zumal die angegebene Frequenz sicher auch den Anforderungen an einen schonenden Gebrauch des Rechts genügt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Vielen dank für die Schnelle Antwort.
Nur noch kurz zu diesem zusatz Vertrag den die mit mir damals abgeschlossen haben als ich meine Baulast von den haben wollte.
Der Vertrag steht doch in keinem Fall über das Grundbuch bzw über die Baulast eintragung. Sprich der Vertrag ist nichtig. oder sehe ich das Falsch?
mit Freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Der Vertrag ist offenbar Grundlage für die Eintragung des Wegerechts in das Grundbuch. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit liegen nicht vor, allerdings bedarf der Vertrag gemäß §§ 133
, 157 BGB
der Auslegung, es muss also ermittelt werden, was mit der Regelung bezeckt werden sollte. Es ist davon auszugehen, dass Sie nicht beabsichtigt haben, niemals Besuch der nächsten Angehörigen und Freunde zu erhalten, weshalb die entsprechende Klausel entsprechend ergänzt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt