Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei dem von Ihnen beschriebenen Geh- und Fahrrecht handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit iSd. §§ 1018 ff BGB
.
Berechtigt aus der Grunddienstbarkeit sind Sie solange Sie Eigentümer des herrschenden Grundstücks sind. Das Grundstück des belasteten Nachbarn wird in diesem Zusammenhang als dienendes Grundstück bezeichnet.
Diese Berechtigung schließt die Mitbenutzung durch dritte Personen nicht aus, sofern dies nicht besonders bestimmt ist. Es können daher auch Personen, die zu Ihnen in besonderer Beziehung stehen, namentlich Haugenossen, Besucher und Kunden sowie Mieter und Pächter, das Geh- und Fahrrecht nutzen; BGH, LM § 1018, Nr. 20. Allgemein gilt es aber die Grenzen des § 1020 BGB
zu beachten, wonach der Berechtigte zur schonenden Nutzung verpflichtet ist.
Eine Übertragung der Grunddienstbarkeit ist Ihnen nur zusammen mit einer Übertragung des herrschenden Grundstücks möglich. Die Grunddienstbarkeit ist Bestandteil des Grundstücks, § 96 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
In der Urkunde ist festgelegt, daß der Eigentümer ein ungehindertes Geh und Fahrrecht besitzt. Das Subjekt, also der Gegenstand, auf welches sich das Recht bezieht, ist der Eigentümer. Das Grundstück ist lediglich das Attribut, welches den Eigentümer beschreibt und eingrenzt. Nicht der Eigentümer der Motorsäge XY ist Inhaber des Rechtes sondern der des Grundstückes
Festgeschrieben ist dies im Grundbuch, welches den Eigentümer definiert.
Worin begründet sich nun die Mitbenutzung durch den Besucher, Mieter Pächter und Kunden Parallel zum Recht des Eigentümers, da doch die Übertragung des Rechtes an das Grundstück gebunden ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte ändern Sie Ihre unzutreffende Bewertung. Eine rechtsanwaltliche Tätigkeit außerhalb dieses Forums wird Ihnen nicht geschuldet.
Zu Ihrer Nachfrage verweise ich nochmals auf das zitierte Urteil. Die Grunddienstbarkeit ist dabei im Lichte der Grundrechte des berechtigten Eigentümers zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen