Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Beantwortung Ihrer Fragen gehe ich davon aus, dass die in der Anlage überreichte Zeichnung mit der Markierung im Lageplan (Fahrrecht) in Einklang steht; ansonsten könnnen Sie zur Klarstellung auch die Nachfragefunktion nutzen.
Zu den Fragen:
Frage 1: Handelt es sich um einen Überbau i.S.v. § 912 Abs. 1 BGB?
Nein, es ist kein Gebäudebestandteil. Lagne war umstritten, ob solche Anlagen, die denm eigentlichen Gebäude dienen, als Überbau gelten. Das ist aber von der Rechtsprechung in einer höchst kontroversen Entscheidung verneint worden (BGH, Urt.v. 15.11.2013, Az.: V ZR 24/13).
Hierzu verweise ich auch auf
http://ra-bohle.blog.de/2013/06/10/garage-zufahrt-baurecht-16109307/
Daher hätte ansich keine Duldungspflicht bestanden.
Frage 2: Besteht ein Anspruch auf eine Geldrente gemäß § 912 Abs. 2 BGB oder wird ein solcher etwa durch die Grunddienstbarkeit beeinträchtig?
Nein. Obwohl keine Duldungspflicht ANSICH bestanden hätte und eine Geldrente möglich gewesen wäre, ist es hier durch die Eintragung zu Ungunsten des jeweiligen Eigentümers G2 eine anderslautende Vereinbarung getroffen worden.
Danach gab es keine Entschädigung und dabei wird es auch bleiben.
Frage 3: Wie sind die Eigentums- bzw. Haftungsverhältnisse bezogen auf die Bepflanzung der Böschung?
Beides liegt beim Eigentümer G2. Da es nicht als Überbau gilt, greifen die analogen Erwägungen auch nicht.
Frage 4: Wie würden Sie die aufgeworfenen Fragen prozessual klären lassen und welche Erfolgsaussichten sehen Sie?
Für G2 würde ich von einer gerichtlichen Auseinandersetzung abraten, da es eben diese grundbuchrechtliche Eintragung gibt - somit sehe ich die Erfolgsaussichten als denkbar schlecht an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg