Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Beantwortung Ihrer Fragen gehe ich davon aus, dass die in der Anlage überreichte Zeichnung mit der Markierung im Lageplan (Fahrrecht) in Einklang steht; ansonsten könnnen Sie zur Klarstellung auch die Nachfragefunktion nutzen.
Zu den Fragen:
Frage 1: Handelt es sich um einen Überbau i.S.v. § 912 Abs. 1 BGB
?
Nein, es ist kein Gebäudebestandteil. Lagne war umstritten, ob solche Anlagen, die denm eigentlichen Gebäude dienen, als Überbau gelten. Das ist aber von der Rechtsprechung in einer höchst kontroversen Entscheidung verneint worden (BGH, Urt.v. 15.11.2013, Az.: V ZR 24/13
).
Hierzu verweise ich auch auf
http://ra-bohle.blog.de/2013/06/10/garage-zufahrt-baurecht-16109307/
Daher hätte ansich keine Duldungspflicht bestanden.
Frage 2: Besteht ein Anspruch auf eine Geldrente gemäß § 912 Abs. 2 BGB
oder wird ein solcher etwa durch die Grunddienstbarkeit beeinträchtig?
Nein. Obwohl keine Duldungspflicht ANSICH bestanden hätte und eine Geldrente möglich gewesen wäre, ist es hier durch die Eintragung zu Ungunsten des jeweiligen Eigentümers G2 eine anderslautende Vereinbarung getroffen worden.
Danach gab es keine Entschädigung und dabei wird es auch bleiben.
Frage 3: Wie sind die Eigentums- bzw. Haftungsverhältnisse bezogen auf die Bepflanzung der Böschung?
Beides liegt beim Eigentümer G2. Da es nicht als Überbau gilt, greifen die analogen Erwägungen auch nicht.
Frage 4: Wie würden Sie die aufgeworfenen Fragen prozessual klären lassen und welche Erfolgsaussichten sehen Sie?
Für G2 würde ich von einer gerichtlichen Auseinandersetzung abraten, da es eben diese grundbuchrechtliche Eintragung gibt - somit sehe ich die Erfolgsaussichten als denkbar schlecht an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Web: https://www.ra-bohle.de
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Danke für Ihre Antwort.
Mir ist bewusst, dass (auch aufgrund der Regelung im Grundbuch) andere Anspruchsgrundlagen außer § 912 Abs. 2 BGB
keinen Erfolg versprechen würden.
Daher ist es mir sehr wichtig, dass genau erläutert wird, warum die Böschung keinen Überbau darstellen kann. (Vor allem, da auf diese Annahme auch Ihre weiteren Antworten fußen!)
Im BGH Urteil vom 19.09.2008 - V ZR 152/07
(https://openjur.de/u/74414.html) heißt es hierzu unter Rdnr 16:
„Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 912 BGB
hängt deshalb aber nicht von der Art der Baumaßnahme ab, sondern von den mit einem Rückbau verbundenen Folgen. Entscheidend ist, ob sich eine Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile führt."
Würde man in meinem Fall die Böschung zuschütten, wären 2/3 der Fensterscheiben verdeckt, so dass die Räume mangels Licht nicht mehr als Souterrain Wohnung nutzbar wären. Der Wertverlust des Wohnhauses ist hier kaum zu bestreiten.
Zudem geht es in dem von Ihnen angeführten Urteil nicht um die Anlage, sondern um eine Zufahrt zu dem eigentlichen Überbau (Garage).
In meinem Fall geht es jedoch um die Anlage selbst, nämlich um eine direkt mit dem Haus verbundene befestigte Ausschachtung, die durch 20 cm hohe Randsteine eingefriedet ist.
Es würde mich doch erstaunen, wenn eine Kellertreppe einen Überbau darstellt, eine befestigte Ausschachtung jedoch nicht.
OLG Brandenburg 4 U 189/03
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%204%20U%20189-03.d.pdf
Bitte erläutern Sie daher hinsichtlich Frage 1 genauer, warum die Böschung (auch bezogen auf das von Ihnen aufgeführten BGH Urteil) keinen Überbau darstellen kann.
Mit freundlichem Gruß
Der Ratsuchende
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich verstehe ja, dass Sie sich eine andere Antwort gewünscht hätten.
Allerdings gibt es keine unrechtmäßige und unentschuldigte Übertbauung eines Teils Ihres Grundstückes.
In dem von Ihnen genannte Urteil wird zwar der allgemeinen Rechtsgedanken des nachbarschaftlichen Interessenausgleichs entwickelt; gleichzeitig betrifft diese Entscheidung eine Analogieanwendung des § 912 BGB
, wenn durch eine nachträgliche Veränderung des Gebäudes die Grenzüberbauung entsteht - und diese nachträgliche Veränderung gibt es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung schon nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg