Der Verkäufer hatte vertraglich eine Untergrenze für seine Immobilie von €1.050.000,00 schriftlich vereinbart Erzielt wurde ein Verkaufspreis von €1.067.000,00 Nach Abzug der Maklercourtage von €19.054,87 ergab sich letztendlich ein Erlös für den Verkäufer von €1.048.445.20 Deshalb besteht nun ein Fehlbetrag von € 1.554,80 , diesen fordert der Verkäufer ein. ... Der Verkäufer hat wohl nicht bedacht,daß eine Maklercourtage anfällt. Die Maklerin hat in einer e-mail folgendes dem Verkäufer geschrieben: Diesen Fehlbetrag, zu €1.050.000,00 , überweiseich Ihnen gerne privat zurück.