Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Gemäß § 812 BGB
ist derjenige zur Herausgabe einer empfangenen Leistung verpflichtet, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Nachdem in Ihrem Fall der Kaufvertrag und damit die Übereignung der Wohnung nicht mehr zustande kommen wird, haben Sie demnach Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Anzahlung.
Hierbei müssen Sie sich auch keine Kosten der Verkäufer in Abzug bringen lassen, da diese aufgrund der bei einem Kaufvertrag über eine Wohnung einzuhaltenden Formvorschriften nach der Rechtssprechung so lange keine Bindung Ihrerseits annehmen durften, bis die notarielle Beurkundung erfolgt gewesen wäre. (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 06.09.2005, 318B C 92/05
)
Begründet wird diese Rechtssprechung damit, dass die Formvorschrift des § 311b BGB
den Sinn hat, die Parteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Demnach sind die Parteien bis zum rechtskräftigen Abschluss des notariellen Vertrages grundsätzlich in ihrem Willen frei.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Pfingstsonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank fuer Ihre Antwort. Die Situation ist so wie wir sie geschildert haben. Als weitere "relevante Informationen" koennen wir, nach langem Ueberlegen, nur dazu sagen:
- dass wir keine Quittung von der Anzahlung haben, jediglich den Ueberweisungsbeleg;
- dass wir uns vom Notar im Vorfeld eine Skizze von dem Vorvertrag geben lassen haben, ohne ihn jedoch zu unterschreiben. Im Gegenteil, der Termin beim Notar wurde aufgeschoben, da wir uns dessen Inhaltes nicht sicher waren...
Also koennen wir trotzdem die vollstaendige Anzahlung zurueck bitten?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
1.
In einem eventuellen Rechtsstreit hätten Sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Anzahlung an den Verkäufer bezahlt wurde.
Der Überweisungsbeleg dürfte hierzu ausreichend sein.
2.
Dass der Termin extra aufgeschoben wurde zeugt ja gerade davon, dass Sie sich Ihrer Entscheidung noch nicht sicher waren.
Dementsprechend durften die Verkäufer noch nicht darauf vertrauen, dass es auch tatsächlich zu einem notariellen Vertragsschluss kommt.
Sie können daher die vollständige Anzahlung zurückfordern.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt