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Rücktritt vom kaufvertrag lkw

13. September 2021 17:21 |
Preis: 60,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Anwalt,

Ich habe eine Frage bezüglich des rücktrittes von einem kaufvertrag für einen alten Feuerwehr LKW.

Juli 2019 habe ich der kaufvertrag einen alten Feuerwehr LKW erworben.


Vereinbart wurde eine ratenzahlung. Weiterhin wurde vereinbart dass der Käufer den Feuerwehr Aufbau von dem Fahrzeug behält und nur das reine Fahrzeug verkauft wird.

Den Feuerwehr Aufbau wollte der Verkäufer für andere Zwecke nutzen.
Vereinbart wurden weiterhin dass diverse kleine Arbeiten vor übergabe noch vom Verkäufer erledigt werden.

Bei der demontage des Feuerwehr Aufbaus wurde vom Verkäufer das führerhaus des Fahrzeuges beschädigt. Hier sicherte er zu dass er dieses vor Abholung ebenfalls reparieren wird.


Da ich beruflich ziemlich eingespannt bin habe ich den Verkäufer nie großen Druck gemacht bezüglich der Fertigstellung der Arbeiten.

Es wurden telefonisch sowie als auch per WhatsApp mehrere Termine für die Abholung des Fahrzeuges gemacht und immer wieder kurz vorher abgesagt mit der Begründung er hätte es auch nicht geschafft, er wäre krank, es hat die ganze Woche nur geregnet, und so weiter.

Vor zwei Wochen habe ich dann den Rücktritt vom kaufvertrag per WhatsApp Erklärt und den kaufpreis von 9000 € zurück verlangt.

Nachdem auf die Nachricht welche gelesen wurde ebenfalls keine Reaktion kam und ich die Weitergabe an einen Anwalt angekündigt habe rief mich der Verkäufer an und sagte er akzeptiert das so nicht er nimmt doch kein halbes Fahrzeug zurück (der Aufbau fehlt ja jetzt)

Ich könnte das Fahrzeug nun am Wochenende abholen.

Ich erklärte dass ich bereits den Rücktritt vom kaufvertrag erklärt habe und es nun dabei belassen werde.

Daraufhin meinte der Verkäufer dann müssen das wohl die gerichte klären.

Nun zur eigentlichen Frage:

Wie schätzen sie die erfolgsaussicht in so einem Fall ein ??

Da ich Gewerbetreibender von steht in dem kaufvertrag mein firmenname.

Meine Firma ist allerdings keine juristische Person sondern ein einzelunternehmen.

Ist der kaufvertrag in so einem Falle eventuell sogar ungültig da mein Name gar nicht aufgeführt ist??

Freundlichen Grüßen
Jan W.

13. September 2021 | 20:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Zunächst zur Wirksamkeit des Kaufvertrags: An der Wirksamkeit habe ich keine Zweifel. Die falsche Bezeichnung einer Partei und selbst ein falscher Name sind für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages unschädlich, soweit die Parteien bestimmbar sind.

Der Vertrag ist insofern wirksam, ungeachtet der falschen Bezeichnung.


Andererseits würde die Demontage des Feuerwehr-Aufbaus den Rücktritt natürlich auch nicht ausschließen, der Verkäufer wollte den Aufbau nach eigener Aussage ja ohnehin abbauen.


Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht wäre allerdings ein Lieferverzug des Verkäufers.


In Ihrem Fall kommt ein Rücktrittsrecht aus Lieferverzug aufgrund gesetzlicher Vorschriften gemäß §§ 323, 286 BGB in Frage.

Voraussetzung wäre daher zunächst ein Verzug im Sinne des § 286 BGB. Dies ist in Ihrem Fall trotz der erwähnten mehrmaligen Verzögerungen nicht ganz eindeutig.


Nach § 286 BGB kommt der Schuldner unter der folgenden Voraussetzung in Verzug:

„§ 286 Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,"


In ihrem Fall wurde der Liefertermin aufgrund von Vertröstungen, Absprachen etc. mehrfach geändert.


Daher ist nach ihrer Darstellung nicht ganz klar, ob sich der Verkäufer eindeutig im Verzug befand.

Wichtig ist dabei: Sie wären für den Verzug nachweispflichtig, also zumindest für den schlüssigen Nachweis durch die erwähnten WhatsApp-Nachrichten.


Selbst wenn Sie den Nachweis des Verzugs erbringen können, sind Sie nach § 323 BGB im Regelfall verpflichtet dem Schuldner vor dem Rücktritt eine Frist zu setzten:


„§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten."


Dies ist in diesem Fall wohl nicht geschehen, daher scheint ein Rücktrittsrecht ohne die o.g. Fristsetzung zumindest zweifelhaft.

Im Falle eines Rechtsstreits würde ich nach dem geschilderten Ablauf jedenfalls das Risiko sehen, daß ein Gericht zu der Ansicht kommt ein Rücktrittsrecht hätte wegen fehlender Setzung einer angemessenen Frist nicht bestanden.


Daher würde ich Ihnen empfehlen im Hinblick auf das vorgenannte Prozeßrisiko mit dem Verkäufer entweder eine Einigung zu finden, oder eben nun nachweislich schriftlich eine Nachfrist zu setzen und ggf. zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug tatsächlich in dem vom Verkäufer beschriebenen und reparierten Zustand befindet.


Ist dies nicht der Fall, könnte man an ein Rücktrittsrecht denken, weil das Fahrzeug sich nicht im vertragsgemäßen Zustand befindet.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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