Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zunächst zur Wirksamkeit des Kaufvertrags: An der Wirksamkeit habe ich keine Zweifel. Die falsche Bezeichnung einer Partei und selbst ein falscher Name sind für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages unschädlich, soweit die Parteien bestimmbar sind.
Der Vertrag ist insofern wirksam, ungeachtet der falschen Bezeichnung.
Andererseits würde die Demontage des Feuerwehr-Aufbaus den Rücktritt natürlich auch nicht ausschließen, der Verkäufer wollte den Aufbau nach eigener Aussage ja ohnehin abbauen.
Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht wäre allerdings ein Lieferverzug des Verkäufers.
In Ihrem Fall kommt ein Rücktrittsrecht aus Lieferverzug aufgrund gesetzlicher Vorschriften gemäß §§ 323, 286 BGB in Frage.
Voraussetzung wäre daher zunächst ein Verzug im Sinne des § 286 BGB. Dies ist in Ihrem Fall trotz der erwähnten mehrmaligen Verzögerungen nicht ganz eindeutig.
Nach § 286 BGB kommt der Schuldner unter der folgenden Voraussetzung in Verzug:
„§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,"
In ihrem Fall wurde der Liefertermin aufgrund von Vertröstungen, Absprachen etc. mehrfach geändert.
Daher ist nach ihrer Darstellung nicht ganz klar, ob sich der Verkäufer eindeutig im Verzug befand.
Wichtig ist dabei: Sie wären für den Verzug nachweispflichtig, also zumindest für den schlüssigen Nachweis durch die erwähnten WhatsApp-Nachrichten.
Selbst wenn Sie den Nachweis des Verzugs erbringen können, sind Sie nach § 323 BGB im Regelfall verpflichtet dem Schuldner vor dem Rücktritt eine Frist zu setzten:
„§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten."
Dies ist in diesem Fall wohl nicht geschehen, daher scheint ein Rücktrittsrecht ohne die o.g. Fristsetzung zumindest zweifelhaft.
Im Falle eines Rechtsstreits würde ich nach dem geschilderten Ablauf jedenfalls das Risiko sehen, daß ein Gericht zu der Ansicht kommt ein Rücktrittsrecht hätte wegen fehlender Setzung einer angemessenen Frist nicht bestanden.
Daher würde ich Ihnen empfehlen im Hinblick auf das vorgenannte Prozeßrisiko mit dem Verkäufer entweder eine Einigung zu finden, oder eben nun nachweislich schriftlich eine Nachfrist zu setzen und ggf. zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug tatsächlich in dem vom Verkäufer beschriebenen und reparierten Zustand befindet.
Ist dies nicht der Fall, könnte man an ein Rücktrittsrecht denken, weil das Fahrzeug sich nicht im vertragsgemäßen Zustand befindet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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