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Bootskauf - Motorschaden

10. Juni 2012 17:53 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Folgenden Fall bitte ich, zu prüfen:
vor einigen Monaten hat unser Sohn ein gebrauchtes Boot gekauft. Der Verkäufer betreibt einen Bootshandel, hat uns aber mitgeteilt, dass es sein privates Boot sei, das er verkauft. Die Bezahlung erfolgte dann in mehreren Raten, teilweise in bar.
Bei der ersten Besichtigung des Bootes, bei der ich dabei war, war der Motor mit dem das Boot später ausgeliefert werden sollte, noch nicht eingebaut. Eingesetzt werden sollte ein Motor aus einem zweiten Boot, welches der Verkäufer kürzlich erworben hätte, aber noch nicht an ihn überführt worden sei. Dieser Motor sollte eine höhere Leistung und eine kürzere Laufzeit haben, als der Motor der zum Zeitpunkt der Besichtigung im Boot vorhanden war.
Da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Verkäufer den Motor selbst noch nicht gesehen oder probegefahren hatte, war es bereits vor Vertragsabschluss ein Diskussionspunkt, wie wir verfahren wollen, falls es sich herausstellen sollte, dass der Motor nicht in Ordnung ist. Wir haben daraufhin im Vertrag diesbezüglich den Zusatz aufgenommen, den ich hier wörtlich wiedergebe:
"Das Boot wird mit Motor .....verkauft. Der Motor ist in einem einwandfreien technischen Zustand. Der Motor konnte noch nicht besichtigt und im Probelauf gesehen werden. Sollte dieser Motor nicht in einwandfreiem technischen Zustand sein, kann der Käufer entscheiden, ob er den angebotenen Ersatzmotor akzeptiert, oder vom Kaufvertrag zurücktreten kann."
Mit dieser Formulierung war nach unserem Empfinden klar formuliert, dass im Falle einer Nichtfunktion des Motors die Regresspflicht geregelt ist.
Bei der späteren Abholung des Motors nach erfolgtem Umbau wurde eine kurze Probefahrt unternommen. Der ausgetauschte Motor hat gelaufen und es konnte bei dieser Probefahrt keine Fehlfunktion festgestellt werden. Mein Sohn hat an dieser Stelle dem Verkäufer auch vertraut, da er als Bootshändler ja der Fachmann sein müsse.
Nach Abholung vom Verkäufer wurde das Boot noch einige Wochen in einer Halle vor Ort zwischengelagert und zu Saisonbeginn dann zu Wasser gelassen. Bereits bei der ersten Fahrt wurde durch einen zufällig anwesenden Bootsmechaniker, der darum gebeten hatte, mitfahren zu dürfen, festgestellt, dass irgendein "Klingeln" zu hören sei und man den Motor mal checken müsste.
Nachdem bei der zweiten Fahrt am nächsten Tag die Fahrgeräusche lauter wurden, hat der Mechaniker in seiner Werkstatt den Motor geprüft und durch einen Kompressionstest zunächst festgestellt, dass nicht genügend Leistung da war. Eine nähere Untersuchung des Motors (nach Rücksprache mit dem Verkäufer, der schon beim ersten Verdacht informiert wurde) zeigte dann, dass hier Schäden vorlagen, die bereits vor dem Kauf des Motors vorhanden waren (Frostschaden, Kolben beschädigt).
Ich habe dann telefonisch den Verkäufer gebeten, entsprechend des Hinweises im Vertrag für Ersatz zu sorgen. Der Verkäufer lehnt einen Austausch des Motors/eine Reparatur ab, mit dem Hinweis, dass der Motor bei Übergabe funktioniert habe.
Meine Frage an Sie: wie beurteilen Sie die Rechtslage? Welche Chancen sehen Sie, dass ein Rechtsstreit in unserem Interesse entschieden wird?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

10. Juni 2012 | 20:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall wäre zu prüfen, ob Ihr Sohn Gewährleistungsrechte wegen einem Sachmangel geltend machen kann. Der Motor hat offensichtlich einen Defekt und daher einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB .

Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB . Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348 ).

Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Bei gebrauchten Sachen kommt nur Beseitigung des Mangels in Betracht.

Allerdings könnte der Käufer keine Rechte nach dieser Regelung geltend machen, wenn der Motor bei Gefahrübergabe mangelfrei war. Darauf bezieht sich offensichtlich der Verkäufer.

Dieser Einwand ist jedoch unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Sache auch mangelhaft, wenn der Mangel zwar noch nicht aufgetreten ist, jedoch bereits die Ursache bestand, also im Keim vorhanden war (BGH NJW 06, 434 ).

So lag der Fall hier, da der Motor nach Feststellung des Mechanikers bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war. Darüber hinaus gibt es auch eine gesetzliche Vermutung nach § 476 BGB im Falle des Verbrauchsgüterkaufs, daß der Fehler bereits vorhanden war, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt.

Bei dem Kauf würde es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handeln, wenn der Händler den Vertrag unterschrieben hat, unabhängig davon, daß er angibt es handele sich um ein privates Boot.

Nach alledem würde ich bei vorläufiger Beurteilung Ihre Chancen bei einem Rechtsstreit als sehr gut ansehen, insbesondere wenn die erwähnten 6 Monate noch nicht vergangen sind.

Daher müssen Sie wie folgt vorgehen: Fordern Sie den Verkäufer unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Nacherfüllung auf (also Reparatur des Motors), schriftlich per Einschreiben/Rückschein. Falls der Verkäufer dies verweigert können Sie -ebenfalls schriftlich - vom Kaufvertrag zurück treten, oder alternativ den Kaufpreis mindern, oder Schadensersatz verlangen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



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