Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall wäre zu prüfen, ob Ihr Sohn Gewährleistungsrechte wegen einem Sachmangel geltend machen kann. Der Motor hat offensichtlich einen Defekt und daher einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB
.
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB
. Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348
).
Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Bei gebrauchten Sachen kommt nur Beseitigung des Mangels in Betracht.
Allerdings könnte der Käufer keine Rechte nach dieser Regelung geltend machen, wenn der Motor bei Gefahrübergabe mangelfrei war. Darauf bezieht sich offensichtlich der Verkäufer.
Dieser Einwand ist jedoch unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Sache auch mangelhaft, wenn der Mangel zwar noch nicht aufgetreten ist, jedoch bereits die Ursache bestand, also im Keim vorhanden war (BGH NJW 06, 434
).
So lag der Fall hier, da der Motor nach Feststellung des Mechanikers bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war. Darüber hinaus gibt es auch eine gesetzliche Vermutung nach § 476 BGB
im Falle des Verbrauchsgüterkaufs, daß der Fehler bereits vorhanden war, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt.
Bei dem Kauf würde es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handeln, wenn der Händler den Vertrag unterschrieben hat, unabhängig davon, daß er angibt es handele sich um ein privates Boot.
Nach alledem würde ich bei vorläufiger Beurteilung Ihre Chancen bei einem Rechtsstreit als sehr gut ansehen, insbesondere wenn die erwähnten 6 Monate noch nicht vergangen sind.
Daher müssen Sie wie folgt vorgehen: Fordern Sie den Verkäufer unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Nacherfüllung auf (also Reparatur des Motors), schriftlich per Einschreiben/Rückschein. Falls der Verkäufer dies verweigert können Sie -ebenfalls schriftlich - vom Kaufvertrag zurück treten, oder alternativ den Kaufpreis mindern, oder Schadensersatz verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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