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Manipulierter Tacho Privatkauf

26. November 2020 21:10 |
Preis: 55,00 € |

Vertragsrecht


Hallo,
wir haben im September 2020 einen BMW von Privat gekauft, der laut Internetinserat "technisch einwandfrei" und mit 143.000 km angeboten wurde.

Bei einer Probefahrt ist uns kein weiterer Mangel aufgefallen, wir haben soweit es uns möglich war das Auto in Augenschein genommen, den Verkäufer gefragt ob es Probleme hat und nach einem Scheckheft gefragt, ob ggf der km Stand nachvollziehbar ist.
Das sei verloren gegangen, aber der Ölzettel auf den wir hingewiesen wurden ergab mit dem ablesbaren km Stand Sinn.

Der Käufer sagte uns er habe ca 15.000 km mit dem Fahrzeug gefahren, keine Probleme gehabt.

Wir haben also das Fahrzeug in bar bezahlt und nach Geldübergabe die Papiere erhalten (Brief, Schein, TÜV Bescheinigung). Leider haben wir nur einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen.

3 Tage nachdem wir das Fahrzeug angemeldet haben ist das PDC ausgefallen, ein paar weitere Tagen später trat das erste mal eine Getriebestörung auf.

Bei der Vorstellung in der Werkstatt stellte sich nun raus, das der BMW die letzte Batterie bei 198.000 km bekommen hat, also der Tacho-Stand manipuliert sein muss.

Danach haben wir in den Papieren nachgesehen und der letzte TÜV wurde von Vorbesitzer bei 211.000 km durchgeführt. Das war im Mai. D
Diese Papiere konnten wir vor Kauf nicht einsehen.

Eine außergewöhnliche Einigung wurde vom Verkäufer abgelehnt, mit der Begründung von Nichtwissen und einer "ausgiebigen Probefahrt" die allerdings nur maximal 10 Minuten betrug.

Wie stehen gerichtlich unsere Chancen den Wagen an ihn zurück zu geben? Das Auto hätten wir unter diesen Voraussetzungen nie gekauft und auch ein weiter Verkauf ist mit dem gefälschten Tachometer unmöglich.


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach dem Gesetz trifft den Verkäufer - auch den privaten Verkäufer - eine Gewährleistungsverpflichtung für Sachmängel. Die Gewährleistung kann zwar ausgeschlossen werden, dies müsste jedoch audrücklich vereinbart werden. Wenn ein mündlicher Kaufvertrag ohne Zusatzabreden geschlossen wurde, so trifft den Verkäufer die Gewährleistungspflicht.

Es handelt sich bei dem manipulierten Tachostand um einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. In der Folge sind Sie grundsätzlich dazu berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Da eine Nacherfüllung hier jedoch faktisch unmöglich ist, können Sie gemäß § 326 Abs. 5; 437 Nr. 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

Sie können insofern den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und von dem Verkäufer das Geld zurückfordern. Sollte dieser trotz Fristsetzung Ihrerseits nicht zahlen, so können und sollten Sie einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Forderung beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein und stehe Ihnen gern zur Verfügung, sollten Sie weitere Unterstützung benötigen.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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