Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben das Recht auf Nachbesserung (Reparatur) des Fahrzeugs gemäß § 439 BGB. Sie können nicht aufgrund der bloß schleppenden bzw. aufgeschobenen Reparatur den Rücktritt erklären. Sie können jedoch dem Verkäufer eine angemessene Frist (ich empfehle 2-3 Wochen) zur Reparatur des Fahrzeuges setzen. Wenn der Verkäufer nach Ablauf dieser angemessenen Frist das Fahrzeug nicht repariert hat, so können Sie gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte