Ist es zulässig, im Arbeitsvertrag die speziellen Kündigungsfristen des Tarifvertrages zu verändern
In dem Arbeitsvertrag steht: Für die Kündigung des gemäss Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt Artikel 34 Absatz 1 TV-L. Nach einem Jahr Beschäftigungszeit gilt nach Artikel 34 Absatz 1 TV-L eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. In Artikel 30 des TV-L für befristete Verträge gibt es aber nun extra spezielle Kündigungsfristen, nach Absatz 5 wäre die Kündigungsfrist nach einem Jahr Beschäftigungszeit 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.