Sehr geehrte Fragestellerin,
das Arbeitsverhältnis kann gem. § 622 I BGB
mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Die kürzere vertragliche Zwei-Wochenfrist ist gem. § 622 V BGB
unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 10.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
10.07.2014 | 17:11
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ist die Formulierung "zum Monatsende" im Vertrag also ebenfalls unwirksam und ich kann Mitte Juli zu Mitte August kündigen? Warum?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.07.2014 | 17:20
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Formulierung "zum Monatsende" greift nach Ihrem Zitat nur für den Fall der Befristung. Eine Befristung ist nach Ihren Angaben nicht erfolgt, so dass die Formulierung ohne Bedeutung ist.
Die beabsichtigte Kündigung zum 15.08. ist damit möglich.
Mit freundlichen Grüßen