Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt von der Art des geschlossenen Vertrages ab. Daher kann ohne Einsicht in den neuen Vertrag die Auskunft nicht abschließend erteilt werden.
Ich gehe nunmehr vorliegend davon aus, dass Sie einen neuen Vertrag mit Beginn der Vertragslaufzeit ab dem 01.10.2015 und nicht zum Beispiel einen Änderungsvertrag geschlossen haben. Mit Hilfe eines Änderungsvertrages könnten zum Beispiel die neuen Regelungen (und somit die neue Kündigungsfrist) sofort zur Anwendung gelangen, indem Ihr bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis umgehend in das neue unbefristete Arbeitsverhältnis umgeändert wird.
Grundsätzlich verhält es sich bei Abschluss eines neuen Vertrages so, dass Ihr befristetes Arbeitsverhältnis gem. § 15 Abs. 1 TzBfG automatisch mit dem im Vertrag angegebenen Befristungsende am 30.09.15 endet. Ihr neuer Vertrag gilt dann ab dem 01.10.15. Dieser neue Vertrag muss dann entsprechend der neuen Regelung (Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende) gekündigt werden. Sie können unter Umständen den neuen Vertrag aber auch bereits vor „Arbeitsantritt" am 01.10.15 mit der Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen, soweit sich aus dem neuen Vertrag oder den Umständen nicht ergibt, dass die Kündigung erstmals ab dem Zeitpunkt des Arbeitsbeginns ausgesprochen werden darf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt